Rz. 961

Der Status des Selbstständig Tätigen kann dadurch festgestellt werden, indem der Selbstständige selbst seinen Status bei der Deutschen Rentenversicherung – als ausschließlich zuständige Stelle für selbstständig Tätige i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI – anzeigt. Seit der ab 1.1.1999 bestehenden Rechtslage überprüft die Deutsche Rentenversicherung dann ihrerseits durch Übersendung des sog. Fragebogens zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger (Formular VOO20 i.d.F. v. 21.9.2022, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de) die etwaige Rentenversicherungspflicht. De facto wird damit gleichzeitig geprüft, ob ggf. i.R.d. Gesamtbildes ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, d.h. ein insgesamt sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, vorliegen könnte.

 

Rz. 962

Der Status des selbstständig Tätigen kann jedoch auch das Ergebnis einer i.R.d. Antragsverfahrens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen nach § 7a SGB IV durchgeführten Überprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund sein, da im Fragebogen (Formular V027) – sog. "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" – ebenfalls die deckungsgleichen Merkmale des § 2 S. 1 Nr. 9a und b SGB VI abgefragt werden (s.o. Rdn 913 ff.). Möglich ist auch die Überprüfung i.R.d. Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbstständige mit einem Auftraggeber bei Existenzgründung oder 58. Lebensjahr (Formular VOO50 i.d.F. vom 24.11.2022, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

 

Rz. 963

Schließlich kann die Feststellung der Eigenschaft als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger auch Ergebnis einer Betriebsprüfung sein, sei es bei dem Auftragnehmer/Selbstständigen selbst oder bei seinem (Haupt-)Auftraggeber.

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