Rz. 9

Ein Praktikant ist, wer sich einer bestimmten Tätigkeit und Ausbildung in einem Betrieb unterzieht, weil er diese im Rahmen einer Gesamtausbildung nachweisen muss (BAG v. 5.8.1965 – 2 AZR 439/64, DB 1965, 1220; Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 15 Rn 9; vgl. auch Schade, Praktikumsrecht, Rn 13). Auch ggü. einem Praktikanten trifft den Arbeitgeber eine Ausbildungspflicht (Schade, Praktikumsrecht, Rn 170).

 

Rz. 10

Grds. sind Praktikanten als Arbeitnehmer einzustufen. Über § 26 BBiG finden wiederum grundsätzlich die Vorschriften der §§1023 und 25 BBiG Anwendung, ebenso wie das allgemeine Arbeitsrecht, auf welches § 10 Abs. 2 BBiG verweist. Nach der Rspr. soll jedoch das Arbeitsrecht dann nicht eingreifen, wenn das Praktikantenverhältnis Teil eines Studiums ist (BAG v. 19.6.1974 – 4 AZR 436/73, DB 1974, 1920), was wohl schon dann der Fall ist, wenn es hierfür vor Beginn des Studiums abgeschlossen sein muss (vgl. Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 15 Rn 10). In der Literatur ist diese Ansicht auf Kritik gestoßen, da das Innenverhältnis zur Hochschule von dem Außenverhältnis zur Privatwirtschaft getrennt werden müsse, um die Praktikanten nicht dem Anwendungsbereich des § 26 BBiG zu entziehen (Roscher, BB 1978, 1120; Scherer, NZA 1986, 280; Schade, NZA 2012, 654, 655). Letztlich erscheint die von der Rspr. vertretene Auffassung jedoch gerechtfertigt, da ein im Rahmen eines Studiums absolviertes Praktikum in erster Linie dem Studenten dient und nicht dem Arbeitgeber. Wäre dieser verpflichtet, den Praktikanten zu vergüten, wie sich dies aus § 17 BBiG ergibt, würden in der Praxis deutlich weniger Praktikantenplätze zur Verfügung gestellt werden (BAG v. 19.1.2022 – 5 AZR 217/21).

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