Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 65
Gem. § 113 BGB kann der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen eine Ermächtigung erteilen, in Dienst und Arbeit zu treten. Diese Ermächtigung hat zur Folge, dass der Minderjährige für die in § 113 BGB aufgeführten Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig ist. Dies umfasst nach herrschender Meinung nur solche Geschäfte, die verkehrsüblich und nicht außergewöhnlich sind (vgl. ArbG Wilhelmshaven v. 3.5.1965, AuR 1966, 92; Staudinger/Klumpp, BGB, § 113 Rn 27; ErfK/Preis, BGB, § 113 Rn 7). Hierunter fallen i.d.R. auch Abreden über Draufgaben, Vertragsstrafen (vgl. über Schadensersatzansprüche, Erteilung von Ausgleichsquittungen, LAG Hamm v. 8.9.1970 – 3 Sa 481/70, DB 1971, 779, 780; Brill, BB 1975, 284 ff.), tarifvertraglich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten (BAG v. 8.6.1999 – 3 AZR 71/98, NZA 2000, 34 ff.) oder Anerkennung von Schadensersatzansprüchen und Ähnliches.
Rz. 66
Der Minderjährige ist auch prozessfähig, soweit der Umfang der Genehmigung nach § 113 BGB reicht (Küttner/Röller, Personalbuch, Minderjährige, Rn 13; Staudinger/Klumpp, BGB, § 113 Rn 1, 3, 24, 45).
Rz. 67
Umstritten ist, in welchem Umfang die Ermächtigung nach § 113 BGB Geschäfte deckt, die lediglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Nach überwiegender Ansicht kann der Minderjährige Geschäfte abschließen, die unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft sind, etwa einer Gewerkschaft beitreten, da sich dies unmittelbar auf seinen Arbeitsvertrag auswirkt (vgl. LG Frankenthal v. 14.3.1966, DB 1966, 386; Küttner/Röller, Personalbuch, Minderjährige, Rn 13). Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten gem. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend (LG Frankenthal v. 14.3.1966, DB 1966, 386; LG Düsseldorf v. 10.3.1966, DB 1966, 587). Nicht gedeckt von der Ermächtigung ist allerdings z.B. die Darlehensaufnahme bei einer Gewerkschaft (LG Münster v. 16.10.1967, MDR 1968, 146).
Rz. 68
Nicht erfasst von der Ermächtigung ist ferner der Abschluss von Berufsausbildungsverträgen, da die Auswahl des Vertragspartners hier von besonderer Bedeutung ist (MüKoBGB/Spickhoff, BGB, § 113 Rn 14), oder der Abschluss von Aufhebungsverträgen mit einer schwangeren Minderjährigen, selbst wenn diese mit Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Ferner kann der Minderjährige nicht im Verhältnis zum gesetzlichen Vertreter über den Lohn verfügen (vgl. ArbG Wilhelmshaven v. 21.3.1963, AuR 1963, 347), dennoch wird i.d.R. dem Minderjährigen sein Arbeitslohn zur freien Verfügung überlassen werden und damit § 110 BGB vorliegen (Grüneberg/Ellenberger, § 110 Rn 3).
Rz. 69
Die Begründung eines Handelsvertreterverhältnisses unterfällt den §§ 112 und 113 BGB (vgl. BAG v. 20.4.1964 – 5 AZR 278/63, NJW 1964, 1641). Zu beachten ist, dass Wettbewerbsverbote trotz § 110 S. 2 GewO, § 74a Abs. 2 S. 2 HGB ggü. einem minderjährigen Arbeitnehmer wirksam sein können (BAG v. 20.4.1964 – 5 AZR 278/63, NJW 1964, 1641).