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In diesem Fall beginnt die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung mit dem tatsächlichen Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 1.4.2022, Nr. 4.3.2 Abs. 2, S. 23, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

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