Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 1644
Nach § 40a Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber bei der Beschäftigung land- und forstwirtschaftlicher Aushilfskräfte die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 % des Arbeitslohns zu berechnen. Die zeitlichen und betraglichen Grenzen des § 40a Abs. 1 und Abs. 2 EStG gelten nicht.
Rz. 1645
Nach der Legaldefinition des § 40a Abs. 3 S. 2 EStG sind Aushilfskräfte i.S.d. Vorschrift solche Personen, die von Fall zu Fall für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis treten und ausschließlich mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten betraut werden. Keine Aushilfen sind Dauerbeschäftigte und land- und forstwirtschaftliche Fachkräfte.
Rz. 1646
Fachkräfte sind Personen, die aufgrund einer speziellen Berufsausbildung besondere land- und forstwirtschaftliche Fähigkeiten besitzen. Diesen gleichgestellt sind angelernte Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten land- und forstwirtschaftliche Fachkräfte ersetzen können und anstelle einer solchen Fachkraft auch eingesetzt werden (BFH v. 12.6.1986, BStBl II 1986, 681).
Rz. 1647
Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG ist ausgeschlossen, wenn es sich um ein Dauerarbeitsverhältnis handelt (BFH v. 25.10.2005, BStBl II 2006, 206) (anzunehmen bei Saisonarbeitskräften, die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt [§ 40a Abs. 3 S. 3 EstG]). Eine mehrfach wiederkehrende Beschäftigung bei einem Arbeitgeber steht der Pauschalierung grds. nicht entgegen. Schädlich ist aber, wenn das Beschäftigungsverhältnis dauernd fortbesteht oder von vornherein auf Wiederholung angelegt war. Werden Aushilfen laufend mit saisonbedingten wechselnden Arbeiten betraut, handelt es sich demnach um eine Dauerbeschäftigung (BFH v. 24.8.1990, BStBl II 1991, 30).
Rz. 1648
Es muss sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 – 4 EStG handeln. Zulässig ist eine Pauschalierung auch dann, wenn der Betrieb, der Land- und Forstwirtschaft betreibt, nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (BFH v. 5.9.1980, BStBl II 1981, S. 76; BFH v. 14.9.2005, BStBl II 2006, 92; R 40a.1 Abs. 6 S. 2 LStR). Unzulässig ist sie aber dann, wenn die Aushilfskräfte in einem Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG beschäftigt sind, unbeschadet der Tatsache, dass sie typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (BFH v. 3.8.1990, BStBl II 1990, 1002).
Rz. 1649
Typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind alle Arbeiten, die bei der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen. Der unmittelbare Zusammenhang der Arbeiten muss individuell geprüft werden. Typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sind nur solche, die bis zur Herstellung des land- und forstwirtschaftlichen Produktes anfallen. (BFH v. 12.6.1986, BStBl II 1986, 681; Nds. FG v. 2.9.2004, EFG 2005, 283 f.). Auch i.R.d. § 40 Abs. 3 EStG ist die gem. § 40a Abs. 4 EStG festgelegte durchschnittliche Stundenlohngrenze von zzt. 19,00 EUR während der Beschäftigungsdauer zu beachten.
Rz. 1650
Sind die Voraussetzungen einer in Anspruch genommenen Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG nicht gegeben, ist der Arbeitgeber nicht an eine evtl. in Betracht kommende Pauschalierung gem. § 40a Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG gebunden. Der Arbeitslohn kann nur dann pauschal besteuert werden, wenn die Voraussetzungen einer kurzfristigen (§ 40a Abs. 1 EStG) oder einer geringfügigen Beschäftigung (§ 40a Abs. 2 EStG) vorliegen und der Arbeitgeber sich hierzu ggü. dem Finanzamt bereit erklärt (BFH v. 25.5.1984, BStBl II 1984, 569).