Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 1758
Der Ehegatten-Arbeitsvertrag muss nachweisbar ernstlich vereinbart sein und dementsprechend auch tatsächlich, d.h. wie vereinbart durchgeführt werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vereinbarten Arbeitsleistung als auch hinsichtlich der hierfür zu zahlenden Vergütung. Das Arbeitsverhältnis darf also nicht nur zum Schein abgeschlossen sein; bei einem solchen nach § 117 BGB nichtigen Vertrag folgt über § 41 Abs. 2 AO unmittelbar auch dessen steuerliche Nichtanerkennung. Ein entsprechendes Scheingeschäft wird dann anzunehmen sein, wenn unter den Ehepartnern Einigkeit darüber besteht, dass eine Arbeitsleistung nicht zu erbringen ist und die gezahlte Vergütung allein einem erwünschten steuerlichen Effekt (Betriebsausgabenabzug, Reduzierung des steuerpflichtigen Einkommens) dient. Auch gelegentliche und geringfügige Hilfeleistungen, wie sie zwischen nahen Angehörigen üblich sind (z.B. die von der Ehefrau übernommene Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers), können nicht Gegenstand eines ernsthaften Arbeitsvertrags sein (BFH v. 17.3.1988, BStBl II 1988, 632 = DB 1988, 1525; BFH v. 25.1.1989, BStBl II 1989, 453 = DB 1989, 1381; BFH v. 9.12.1993 – IV R 14/92, BStBl II 1994, 298 = DB 1994, 761; BFH v. 22.11.1996 – VI R 20/94, DB 1997, 509).
Rz. 1759
Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist nach st. Rspr. des BFH daher der sog. "Fremdvergleich", d.h. die steuerliche Anerkennung ist im Wesentlichen davon abhängig, ob die zwischen den Ehepartnern getroffene Vereinbarung auch mit einem Fremdarbeitnehmer getroffen worden wäre (so bereits BFH v. 26.8.1958, BStBl III 1958, 445 sowie BFH v. 23.4.1975 – GrS – 1/88, BStBl II 1975, 579 und mit Beschl. des Großen Senats v. 27.11.1989, BStBl II 1990, 160 = DB 1990, 301ausdrücklich bestätigt; vgl. u.a.: Fröhlich/Mirwald, ArbRB 2007, 217).
Rz. 1760
Sofern ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, kann hieraus grds. die Ernsthaftigkeit der arbeitsvertraglichen Abreden vermutet werden (BFH v. 4.12.1975, BStBl II 1976, 292).
Rz. 1761
Wechselseitige Arbeitsverträge, d.h. arbeitsvertragliche Vereinbarungen, in denen sich die Ehepartner gegenseitig verpflichten, dem Betrieb des anderen ihre volle Arbeitskraft zu widmen, werden regelmäßig als nicht durchführbar qualifiziert. Eine Anerkennung scheitert insb. an der Unvereinbarkeit des Nebeneinanders von unternehmerischer und nicht selbstständiger Arbeit (BFH v. 12.10.1988, BStBl II 1989, 354). Das gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte im Betrieb des anderen eine qualifizierte Fremdkraft ersetzt und im eigenen Betrieb eine qualifizierte Fremdkraft einstellt (FG Saarland v. 13.9.1990, EFG 1991, 13).