Rz. 426

In Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Diskussionen, ob Vorteile an Gesellschafter oder nahestehende Personen zu diesen auch eine Schenkungssteuerthematik auslösen können.

 

Rz. 427

Mit Urt. v. 30.1.2013 (BStBl II 2013, 930; hierzu Erkis, DStR 2016, 350) hat der BFH entschieden, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen gibt, jedoch keine freigebigen Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Die Finanzverwaltung hat dies bestätigt. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG freigebigen Zuwendungen (gleichlautende Erlasse betr. Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, v.20.4.2018, BStBl I 2018, 632).

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