Rz. 931

Die Angaben und Unterlagen, die die Deutsche Rentenversicherung für ihre Entscheidung benötigt, hat sie nach § 7a Abs. 3 SGB IV schriftlich oder elektronisch bei den Beteiligten (Auftragnehmer, Auftraggeber) unter angemessener Fristsetzung anzufordern. Die Gesetzesbegründung lässt offen, was unter Angemessenheit in diesem Sinn zu verstehen ist. Auch das Rundschreiben der Spitzenverbände schweigt dazu. I.d.R. wird zumindest eine Frist von vier Wochen angemessen sein.

 

Rz. 932

 

Hinweis zu unkorrekten Angaben

Die Statusfeststellung gilt immer nur für den festgestellten Sachverhalt. Es nützt nichts, wenn falsche, unvollständige oder verzerrende Angaben oder Unterlagen eingereicht werden.

 

Rz. 933

Nach Abschluss der Ermittlungen, aber vor Erlass ihrer Entscheidung, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten ihre beabsichtigte Entscheidung mitzuteilen und die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will (§ 7a Abs. 4 SGB IV). Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern (Anhörung nach § 24 SGB X, vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 1.4.2022, Nr. 4.2 Abs. 3, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de). Die Vorschrift konkretisiert der Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Wird ihrem Antrag entsprochen, bedarf es keiner Anhörung. Soll dem Antrag jedoch nicht entsprochen werden, ermöglicht die Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung den Beteiligten, vor Erlass des Statusbescheides weitere Tatsachen und ergänzende rechtliche Gesichtspunkte vorzubringen (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 1.4.2022, Nr. 4.2 Abs. 3, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

 

Rz. 934

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) einen rechtsbehelfsfähigen begründeten Bescheid über den Status der Erwerbsperson und deren versicherungsrechtliche Beurteilung. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheides. Außerdem wird sie unverzüglich informiert, wenn gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Widerspruch eingelegt worden ist; über das weitere Verfahren wird die zuständige Einzugsstelle regelmäßig unterrichtet (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 1.4.2022, Nr. 4.2 Abs. 5, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

 

Rz. 935

 

Hinweis

Erforderlich ist, dass der Bescheid nicht nur eine isolierte Entscheidung über den Status der Erwerbsperson trifft, sondern diese Feststellung einem zeitlich, örtlich und inhaltlich zumindest bestimmbaren Lebenssachverhalt zuordnet.
Die Feststellung des Erwerbsstatus ist nur dann hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X, wenn sich im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände erschließt, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sie sich als Anknüpfungssachverhalt beziehen soll (vgl. BSG v. 11.3.2009, DStR 2009, 1857 Rahmenvertrag).
 

Rz. 936

Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, die vom Beschäftigten gewählt wurde. Für Beschäftigte, die von ihrem Krankenkassenwahlrecht keinen Gebrauch machen, ist die Krankenkasse zuständig, der sie zuletzt angehörten, ansonsten die vom Arbeitgeber bestimmte Krankenkasse (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 1.4.2022, Nr. 4.2 Abs. 4, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

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