Rz. 889

In der Rechtsprechung des BSG ist eine Tendenz zu beobachten, regulatorische Vorgaben als wesentliches Merkmal abhängiger Beschäftigung besonders zu gewichten. Das BSG leitet aus regulatorischen Vorgaben eine Eingliederung ab. Dies zeigt insbesondere der Leitfall des BSG (vgl. BSG v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R Honorarärzte als abhängig beschäftigte Ärzte). Danach sei der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses sowie die Regelungen über die Erbringung und Vergütung von Krankenhausleistungen, zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen. Diese regulatorischen Vorgaben führen im Regelfall zur Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals (vgl. BSG v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18, juris Honorarärzte; BSG v. 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R, juris Pflegefachkräfte; zustimmend Bayerisches LSG v. 14.10.2020 – L 6 BA 113/19, juris Physiotherapeut). Gleiches ist für weitere Berufsgruppen festzustellen (vgl. BSG v. 7. 7. 2020 – B 12 R 17/18 R, juris Steuerberater; vgl. ferner LSG Schleswig-Holstein v. 15.6.2020 – L 5 KR 16/17, juris Rn 33 telefonische Kundenservice-Tätigkeit).

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