Rz. 1762

Maßgeblich für die Angemessenheit und damit für die steuerliche Anerkennung der Vergütung ist der tatsächliche Einsatz an Arbeitskraft des Arbeitnehmer-Ehegatten. Angemessen ist daher das Entgelt, das ein familienfremder Arbeitnehmer mit gleicher beruflicher Qualifikation für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

 

Rz. 1763

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang zunächst einmal, dass über die Höhe der Vergütung eine Vereinbarung getroffen wird. Im Gegensatz zu der im Zivilrecht bei fehlender vertraglicher Regelung geltenden "üblichen Vergütung" (§ 612 Abs. 2 BGB), wird im Steuerrecht das Arbeitsverhältnis nur bei Vorliegen einer eindeutigen und von vornherein die Höhe der Vergütung exakt bestimmenden Vereinbarung anerkannt (BFH v. 8.3.1962, BStBl III 1962, 218; A 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStR; Schoor, FR 1988, 574; Stuhrmann, NWB, F. 3, S. 7607 f.).

 

Rz. 1764

Der steuerlichen Anerkennung steht es allerdings nicht entgegen, dass der vereinbarte Arbeitslohn unangemessen niedrig ist, es sei denn, die Vergütung ist so niedrig, dass sie nicht mehr als Gegenleistung für die vereinbarte Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten angesehen werden kann und deshalb angenommen werden muss, dass die Ehegatten sich nicht rechtsgeschäftlich binden wollten (BFH v. 28.7.1983, BStBl II 1984, 60 = DB 1984, 167). Bei einem voll im Betrieb des Arbeitgeber-Ehegatten mitarbeitenden Ehepartners erkennt deshalb die Finanzverwaltung ein Arbeitsverhältnis nur dann an, wenn der Arbeitslohn den für versicherungsfreie Nebentätigkeiten geltenden Betrag übersteigt (H 4.8 EStR 2008). Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen Ehegatten eine zur Anwendung des pauschalen Lohnsteuersatzes nach § 40 EStG führende Teilzeitarbeit auszuschließen ist. Ein solches Teilzeitarbeitsverhältnis reicht aus, wenn die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung auch von einem familienfremden Arbeitnehmer durch Teilzeitarbeit erbracht werden könnte und dieser sie zu dem vereinbarten Entgelt übernehmen würde. Kann das Teilzeitarbeitsverhältnis nach diesen Grundsätzen anerkannt werden, so steht einer entsprechend geringen und zur Anwendung des pauschalen Lohnsteuersatzes führenden Vergütung nichts im Wege (so auch Stuhrmann, NWB, F. 3, S. 7609).

 

Rz. 1765

Auch durch ein überhöhtes Arbeitsentgelt wird die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsvertrages grds. nicht infrage gestellt. Die Vereinbarung eines überhöhten Entgeltes führt lediglich zur Nichtberücksichtigung des eine angemessene Vergütung übersteigenden Betrages und nicht zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsvertrages insgesamt (BFH v. 28.7.1983, BStBl II 1984, 60 f.).

 

Rz. 1766

Sonstige Zuwendungen, insb. Sozialleistungen und Gratifikationen, sind ebenfalls nur dann steuerlich anzuerkennen und betriebsausgabenabzugsfähig, wenn die jeweilige Zuwendung im Betrieb des Arbeitgeber-Ehegatten üblich ist, also auch familienfremden Arbeitnehmern gezahlt wird.

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