Rz. 937

Gegen eine Status- bzw. Prognoseentscheidung sind Widerspruch und Klage zulässig. Gem. § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung.

 

Rz. 938

Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten gem. § 7a Abs. 6 S. 2 SGB IV nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll.

 

Rz. 939

Der Klageantrag ist regelmäßig darauf gerichtet, den Bescheid vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … aufzuheben und festzustellen, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu dem Kläger vorliegt. Statthafte Klageart ist danach die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Alt. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 25.11.2015 – L 8 R 538/14; SG Münster v. 31.1.2020 – S 14 BA 63/19, juris Rn 17 mit ausführlicher Begründung).

 

Rz. 940

Widerspruch und Klage bewirken, dass von den angefochtenen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger zunächst keine Rechtswirkungen ausgehen. Das hat auf der einen Seite zur Folge, dass vom Auftraggeber zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und auch keine Meldungen turnusgemäß abzugeben sind und auf der anderen Seite von den Sozialversicherungsträgern zunächst keine Leistungen zu erbringen sind (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 1.4.2022, Nr. 4.6 Abs. 1 S.1, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

 

Rz. 941

Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn nur einer der Beteiligten gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtsmittel eingelegt hat, selbst dann, wenn der andere Beteiligte mit dem Eintritt der Versicherungspflicht einverstanden war (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 1.4.2022, Nr. 4.6 Abs. 1 S.3, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

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