Rz. 942

Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Abs. 1 SGG, wonach die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig ist, bereits nach Ablauf von drei Monaten zulässig (vgl. § 7a Abs. 6 S. 3 SGB IV).

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