Rz. 1055

Die Verjährung von Ansprüchen des Finanzamtes richtet sich nach § 169 AO. Eine Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen, die dem Finanzamt z.B. durch eine Außenprüfung erst bekannt werden, ist noch bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, möglich. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 AO). Leichtfertigkeit bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit. Bewusste Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 AO).

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