Rz. 793

Stellt der Auftraggeber die wesentlichen Arbeitsmittel, ohne die die Tätigkeit nicht ausgeführt werden kann, ist grundsätzlich von abhängiger Beschäftigung auszugehen. Ein Mitarbeiter, der für seinen Auftraggeber von 7.30 bis 17.00 Uhr arbeitet, und über einen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Nutzerkennung Zugang zu den Eingabemasken des Auftraggebers erhält, ist auch dann als dessen Arbeitnehmer anzusehen, wenn er aufgrund eines Werkvertrages tätig wird (vgl. BAG v. 25.9.2013 – AZR 282/12); s. auch zur Verfügungsstellung weiterer Arbeitsmittel wie Laptop Rdn 794, technische Geräte, Rdn 795, Lkw, Rdn 804, Pkw, Rdn 1086; Bagger und Gerüste, Rdn 882; Kranführer ohne Kran, Rdn 882, Infrastruktur, Rdn 1384).

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