Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 1615
Maßgeblich für die arbeitsrechtliche Beurteilung von Teilzeitverträgen ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG v. 21.12.2000, BGBl I, 1966). Das Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. Nachdem ein Teilzeitanspruch nach der gesetzlichen Konzeption des § 8 TzBfG nur unbefristet bestand, gibt es neben dem weiterhin bestehenden Anspruch aus unbefristeter Teilzeit nach § 9a TzBfG die Möglichkeit der befristeten Teilzeit (sog. Brückenteilzeit), die an besondere Voraussetzungen geknüpft ist.
1. Definition des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
Rz. 1616
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2 TzBfG).
Rz. 1617
Was unter einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu verstehen ist, ergibt sich nach § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG nach einem gestuften Verfahren. In einer ersten Stufe wird auf die Vergleichbarkeit im Betrieb abgestellt. So ist ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG derjenige, der in derselben Art eines Beschäftigungsverhältnisses steht und die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt. Letztlich ist ein Gesamtvergleich der Tätigkeiten vorzunehmen (BAG v. 23.8.1995 – 5AZR 942/93; BAG v. 11.4.2006 – 9 AZR 528/05). In einer zweiten Stufe ist für den Vergleich ein hypothetisch auf den Betrieb anwendbarer Tarifvertrag maßgeblich. Führen die beiden ersten Stufen zur Ermittlung eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht zu einem Ergebnis, ist in einer dritten Stufe auf denjenigen Arbeitnehmer abzustellen, der in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als Vollzeitbeschäftigter anzusehen ist, vgl. § 2 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 TzBfG).
Für den öffentlichen Dienst geht das BAG davon aus, dass von einer Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist, wenn die üblicherweise im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes geregelte regelmäßige Arbeitszeit (eine Entscheidung des Senats zu § 15 BAT) auch nur geringfügig unterschritten wird (BAG v. 18.3.2003 – 9 AZR 126/02).
Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit ist aber grds. kein brauchbares Kriterium für die Entscheidung über die Einordnung als Arbeitnehmer. Maßgeblich ist die Art der Tätigkeit. I.Ü. enthält § 2 Abs. 2 TzBfG die Klarstellung, dass auch derjenige Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt.
2. Diskriminierungsverbot (§ 4 TzBfG)
Rz. 1618
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Rz. 1619
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Rz. 1620
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt (§ 14 S. 1 TzBfG).
3. Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG)/Verlängerung der Arbeitszeit (§ 9 TzBfG)
a) Verringerung der Arbeitszeit
Rz. 1621
Nach der Geltendmachung des Anspruches auf Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung mit dem Mitarbeiter zu erörtern mit dem Ziel, eine Vereinbarung zu treffen. Darüber hinaus hat er mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
Häufig wird in der Praxis der gewünschten Verringerung bei gleichzeitiger Ablehnung der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit stattgegeben. Der Arbeitnehmer muss dann die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Klagewege erstreiten. Letzteres folgt daraus, dass es sich bei dem Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Verringerung der Arbeitszeit und einer bestimmten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit um zwei selbstständige und rechtlich zu trennende Ansprüche handelt (Laux/Schlachter, § 8 TzBfG Rn 47 sowie Teil 4 Rn 1492 ff.). Ein Recht auf Selbsthilfe bei der Durchsetzung des Teilzeitanspruchs gibt es nicht. Das eigenmächtige Fernbleiben von der Arbeit stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar (vgl. Rolfs, RdA 2001, 129, 135).
b) Verlängerung der Arbeitszeit
Rz. 1622
Der Anspruch auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers kann gem. § 9 TzBfG nur bei Vorliegen bestimmter Vorau...