Rz. 796

Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG v. 12.12.2001 – 5 AZR 253/00, NZA 2002, 787 = DB 2002, 1610). Ist dem Vertragspartner das Recht eingeräumt, Dritte in die Leistungserbringung einzubinden, ist dies ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. BAG v. 11.8.2015 – 9 AZR 98/14).

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