Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
1. Allgemeine Besteuerung
Rz. 1625
Liegt ein steuerrechtliches Dienstverhältnis vor, unterliegt der den Aushilfskräften oder Gelegenheitsarbeitern gezahlte Arbeitslohn nach den allgemeinen Grundsätzen dem Steuerabzug. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber seine persönliche Identifikationsnummer vorzulegen. Eine Lohnsteuerkarte ist letztmalig in 2009 für das Kalenderjahr 2010 verschickt worden (Näheres s. § 21 Rdn 1066). Eine Besteuerung nach Steuerklasse VI erfolgt, wenn der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer nicht mitteilt. Dies gilt selbst dann, wenn die Aushilfskraft im Kalenderjahr voraussichtlich steuerfrei bleibt (BFH v. 15.11.1975, BStBl II 1975, 297). Abweichend von der individuellen Besteuerung kann der Arbeitgeber aber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen § 39e Abs. 4 S. 2 EStG nach § 40a EStG die Lohnsteuer mit einem festen Pauschbetrag erheben, wenn er Arbeitslohn
zahlt.
Rz. 1626
Aushilfskräfte oder Gelegenheitsarbeiter sind regelmäßig nicht selbstständig tätig. Die Entscheidung, ob ein steuerrechtliches Dienstverhältnis vorliegt, muss aber in jedem Einzelfall anhand einer Würdigung des Gesamtbildes getroffen werden. Aufgrund der Rechtsprechung des BFH (BFH v. 24.11.1961, BStBl III 1962, 37; BFH v. 18.1.1991, BStBl II 1991, 409) ist bei einer kurzfristigen Tätigkeit die Eingliederung in den Betrieb besonders zu überprüfen. Bei einfachen Arbeiten und bei einer Betätigung innerhalb des Betriebs des Auftraggebers ist eher von einer Eingliederung auszugehen als bei gehobenen Arbeiten, bei denen die Weisungsbefugnis des Auftraggebers sich mehr auf äußere und organisatorische Fragen beschränkt. Eine durch den Arbeitgeber über die Aushilfskraft ausgeübte Kontrolle und die zeitliche Beschränkung der auszuführenden Arbeiten sprechen ebenfalls für eine Eingliederung. Eine Zusammenstellung der für das Dienstverhältnis sprechenden Merkmale enthält BFH v. 14.6.1985, BStBl II 1985, 661. Kein Dienstverhältnis, sondern selbstständige Arbeit liegt vor, wenn sich die Vergütung nach dem Arbeitserfolg richtet (BFH v. 24.11.1961, BStBl III 1962, 69 und BFH v. 19.1. 1979, BStBl II 1979, 326). Zu Einzelfällen s. Blümich/Geserich, EStG, § 19 A, Stichwort "Aushilfskräfte".
2. Lohnsteuerpauschalierung
Rz. 1627
Zu den allgemeinen Grundsätzen der Lohnsteuerpauschalierung s. Lohnsteuer (§ 21 Rdn 1057 ff.).
a) Kurzfristige Beschäftigung
Rz. 1628
Die Pauschalbesteuerung des an Aushilfskräfte gezahlten Arbeitslohnes ist mit dem Steuersatz von 25 % möglich (§ 40a Abs. 1 S. 2 EStG), wenn
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der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend ohne feste Wiederholungsabsicht beschäftigt wird und |
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die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und |
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entweder
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der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder |
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die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. |
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Zudem darf die Pauschalierung an sich nicht unzulässig sein, § 40a Abs. 4 EStG. Unzulässig ist sie, wenn: |
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der Arbeitslohn des Arbeitsnehmers während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 15 EUR oder |
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der Arbeitsnehmer, welcher für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn bezieht, nach § 39b EStG oder § 39c EStG dem Lohnsteuerabzug unterworfen ist. |
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Die Pauschalierung des an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslohns für im Inland ausgeübte Tätigkeiten ist mit dem Steuersatz von 30 % möglich (§ 40a Abs. 7 S. 1 EStG), wenn |
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die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind und |
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die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht. |
Rz. 1629
Die steuerlichen Voraussetzungen für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung unterscheiden sich von der sozialversicherungsrechtlichen Definition der kurzfristigen Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung ist im Steuerrecht nur unter folgenden, deutlich engeren Voraussetzungen anzunehmen.
Rz. 1630
Die Finanzverwaltung hat vier Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber in einem Kalenderjahr noch als gelegentliche Beschäftigung angesehen (OFD Düsseldorf v. 19.12.1968, DB 1968, 594; BFH v. 12.12.1973, DB 1974, 215). Keine gelegentliche Beschäftigung liegt allerdings dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum mit seiner Arbeitskraft zur Verfügung steht, aber z.B. nur an den Wochenenden tätig wird, da das Tätigwerden von vornherein vereinbart war. Eine Pauschalierung kann der Arbeitgeber dann nur unter den Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 40a Abs. 2 EStG) vornehmen.
Rz. 1631
Der Begriff "Arbeitstag" in § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist n...