Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
1. Teilzeitbeschäftigung
Rz. 1671
Ebenso wie das Vollzeitarbeitsverhältnis unterliegt auch das Teilzeitarbeitsverhältnis grds. der Sozialversicherungspflicht, § 7 SGB IV. Ob und inwiefern allerdings eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, hängt von dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und dem daraus erzielten Entgelt ab.
a) Geringfügige Beschäftigung
Rz. 1672
Liegt nur eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV vor, besteht eine Versicherungsfreiheit sowohl in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung als auch in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Grundsatz erfährt im Bereich der Krankenversicherung aber in den Fällen eine Einschränkung, in denen der geringfügig Beschäftige bereits aufgrund anderer Tatbestände freiwillig oder gesetzlich krankenversichert ist und es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um eine solche nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – sog. Entgeltgeringfügigkeit – handelt. In diesen Fällen bestimmt § 249b SGB V für die gesetzliche und § 240 SGB V für die freiwillige Krankenversicherung, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz als pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur bestehenden Krankenversicherung zu zahlen hat, derzeit 13 % bzw. 5 % bei geringfügig Beschäftigten in privaten Haushalten, vgl. § 249b SGB V.
Rz. 1673
Auf die grds. gem. § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VI bestehende Rentenversicherungsfreiheit kann der geringfügig Beschäftigte einer entgeltlichen Geringfügigkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV verzichten. Eine solche dem Arbeitgeber ggü. schriftlich abzugebende Verzichtserklärung beseitigt die Versicherungsfreiheit für die Zukunft. Der Arbeitnehmer erwirbt ab dem Zeitpunkt der Verzichtserklärung Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zu zahlenden Beiträge zahlt der Arbeitgeber i.H.v. derzeit 13 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, i.Ü. der geringfügig Beschäftigte selbst, § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI. Übt der Arbeitnehmer den Verzicht nicht aus und ist er daher gem. § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VI versicherungsfrei, bleibt der Arbeitgeber gleichwohl verpflichtet, einen pauschalierten Anteil von derzeit 15 % des Arbeitsentgelts aus der versicherungsfreien Beschäftigung an die Rentenversicherung zu zahlen. Auf die Verzichtsmöglichkeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hinzuweisen.
Wird die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügigen Beschäftigungen gem. § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV überschritten und tritt infolgedessen Sozialversicherungspflicht ein, beginnt diese – entgegen den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutsche Rentenversicherung und der BA (Geringfügigkeits-RL, dort Nr. B 5.3, S. 3) – nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der schädlichen weiteren geringfügigen Beschäftigung, sondern nach § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV erst mit dem Tag der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 9.4.2008 – L 5 R 2125/07; LSG Bayern v. 22.10.2008 – L 13 KN 16/08). Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann.
b) Teilzeitbeschäftigung
Rz. 1674
Bei einer Teilzeitbeschäftigung i.Ü. bestehen zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis grds. keine Besonderheiten. Lediglich in einer Gleitzone von 450,01 EUR bis 850,00 EUR ergeben sich zur Minderung der Beitragslast der geringfügig Beschäftigten besondere Beitragssätze.
2. Studentenbeschäftigung
Rz. 1675
Studenten unterliegen sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung regelmäßig einer gesetzlich für Studenten angeordneten Pflichtversicherung, der sog. Krankenversicherung der Studenten, § 186 Abs. 7 SGB V. In dieser Versicherung ist der Student bis zum 14. Fachsemester, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres pflichtversichert, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 SGB XI. Diese Pflichtversicherung besteht nur dann nicht, wenn der Student nach § 10 SGB V familienversichert oder anderweitig aufgrund einer vorrangigen Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 und 12 SGB V pflichtversichert ist. (Subsidiarität der Krankenversicherung der Studenten). Aufgrund ihres Ausbildungsstatus sind sie zudem nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) SGB VII auch gesetzlich unfallversichert.
Rz. 1676
Eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht dagegen für Studierende nicht, wobei Studienzeiten z.T. als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden.
Rz. 1677
Die Rentenversicherungspflicht tritt auch für Studenten allerdings dann ein, wenn sie eine Tätigkeit als Arbeitnehmer gegen Zahlung von Entgelt ausüben, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Insofern erfolgt mithin eine Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern, wenn Studenten während des Semesters oder in den Semesterferien entgeltlich arbeiten.
Ausnahmetatbestände greifen aber dann ein, wenn der Studierende i.S.d. § 8 SGB IV lediglich gerin...