Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
1. Rentenversicherung
a) Pauschalbeitrag von 15 % des Arbeitsentgelts
Rz. 1696
Führt der Arbeitgeber pauschal 15 % des Arbeitsentgelts an die gesetzliche Rentenversicherung ab, so entstehen dem Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Altersrente (Berücksichtigung jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nach § 52 Abs. 2 SGB VI und Zuschlägen bei Entgeltpunkten nach § 76b SGB VI).
b) Option zur Aufstockung des Beitrags zur Rentenversicherung
Rz. 1697
Der geringfügig Beschäftigte hat die Möglichkeit, den Arbeitgeberpauschalbeitrag von 15 % des Arbeitsentgeltes auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Er erwirbt dann nicht nur Ansprüche auf Altersrente, sondern auch Ansprüche auf Rehabilitation, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente, vorgezogene Altersrente sowie Rente nach Mindesteinkommen.
Rz. 1698
Verdient der geringfügig Beschäftigte 175,00 EUR oder mehr pro Monat, kann der Arbeitgeberbeitrag von 15 % auf 18,6 % aufgestockt werden, der Arbeitnehmerbeitrag beläuft sich auf 3,6 % des Arbeitsentgeltes.
Beispiel
Arbeitsentgelt pro Monat: |
520,00 EUR |
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag: |
78,00 EUR |
Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag: |
18,72 EUR |
Monatl. Rentenanwartschaft nach einem Jahr: |
2,10 EUR |
Berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragsmonate: |
12 |
Rz. 1699
Verdient der geringfügig Beschäftigte weniger als 175,00 EUR pro Monat, muss er einen Mindestbeitrag von 32,55 EUR (18,6 % aus 175,00 EUR) entrichten, wobei der pauschale Arbeitgeberbeitrag angerechnet wird.
Beispiel
Arbeitsentgelt pro Monat: |
50,00 EUR |
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag: |
7,50 EUR |
Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag: |
25,05 EUR |
Rz. 1700
Macht der geringfügig Beschäftigte von der Option zur Aufstockung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags Gebrauch, überweist der Arbeitgeber seinen pauschalen Arbeitgeberbeitrag gemeinsam mit dem Arbeitnehmerbeitrag unter Angabe der Versicherungsnummer an die Minijob-Zentrale, die den Rentenversicherungsbeitrag an den zuständigen Versicherungsträger weiterleitet.
Rz. 1701
Im Hinblick auf die Option zur Aufstockung des pauschalen Arbeitgeberbeitrages i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber eine Aufklärungspflicht ggü. seinen geringfügig Beschäftigten.
2. Krankenversicherung
Rz. 1702
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag von 13 % des Arbeitsentgeltes ist nur für diejenigen geringfügig Beschäftigten zu zahlen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Aus diesem Beitrag entstehen keine zusätzlichen Ansprüche. Für Beschäftigungen in Privathaushalten ist ein pauschaler Betrag von 5 % zu entrichten.
3. Unfallversicherung
Rz. 1703
Sowohl für Minijobs in Privathaushalten als auch im gewerblichen Bereich sind die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten.
4. Sonstiges
Rz. 1704
Sowohl bei Beschäftigungen im gewerblichen als auch im privaten Bereich muss eine Umlage (U1) zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit i.H.v. 1,0 % des Arbeitsentgeltes gem. § 7 Abs. 2 AAG i.V.m. § 94 i.V.m. Anlage 6 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet werden. Für Unternehmen gilt dies nur, solange diese i.d.R. nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Wenn Unternehmen regelmäßig 31 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, entfällt diese Abgabepflicht. Die Umlagepflicht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als vier Wochen andauern wird.
Rz. 1705
Die Umlage zum Mutterschutz (U2) i.H.v. 0,29% des Arbeitsentgeltes gem. § 7 Abs. 2 AAG i.V.m. der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See muss ab 2009 auch für geringfügig Beschäftigte entrichtet werden Der Arbeitgeber besitzt damit einen Anspruch auf Erstattung des Mutterschutzgeldes bzw. Mutterschutzlohnes.
Die Umlage für das Insolvenzgeld i.H. eines Prozentanteils des Arbeitsentgeltes gem. §§ 360, 361 Nr. 1 SGB III i.V.m. der VO zur Festlegung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld (für das Kalenderjahr 2021 beträgt der Umlagesatz 0,12 %) ist vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle (Krankenkasse gem. § 28h SGB IV) gem. § 359 Abs. 1 SGB III zu entrichten.
Rz. 1706
Für kurzfristig Beschäftigte, die aus dem Ausland stammen, kann es erforderlich sein, dass Sozialabgaben an das Herkunftsland zu entrichten sind, wenn der Arbeitnehmer dort in seiner abhängigen Beschäftigung sozialversichert oder selbstständig tätig ist. Für die übrigen ausländischen geringfügig Beschäftigten müssen die Zahlungen an die Minijob-Zentrale erfolgen.
5. Mehrere geringfügige Beschäftigungen oder geringfügige Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung
Rz. 1707
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden ebenso wie eine geringfügige Beschäftigung und eine Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und überschreitet das Arbeitsentgelt insgesamt 520,00 EUR pro Monat, so unterliegt das Arbeitsentgelt der zeitlich zuletzt aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung der normalen Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Die Berechnung der Beitragshöhe erfolgt in diesem Fall nach den Regelungen zur Gleitzone mithilfe des Gleitzonenrechners der Deutschen Rentenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen für diese geringfügige Beschäftigung die Beiträge je zur Hälfte.
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