Rz. 85

Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke schließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Auch Arbeitnehmer werden als Verbraucher in diesem Sinne angesehen (vgl. BAG v. 26.10.2017 – 6 AZR 158/16, NZA 2018, 297). Folge ist u.a., dass der Arbeitnehmer Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB nur i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz verlangen kann.

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