Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
1. Verträge mit Studierenden
Rz. 1679
Vergütungen, die an inländische Studierende im Inland für die Tätigkeit als Praktikant oder als Aushilfskraft vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind grds. lohnsteuerpflichtig. Maßgebend für die Qualifizierung als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG ist die Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 LStDV (vgl. dazu FG Hamburg v. 24.9.1987, EFG 1988, 120).
Rz. 1680
Gem. § 3 Nr. 11 EStG ist die gezahlte Vergütung steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung zu Ausbildungszwecken gewährt worden ist.
Rz. 1681
Bei Werkstudenten/innen steht im Regelfall nicht die Ausbildung im Vordergrund, sondern die entgeltliche Arbeitsleistung. Deshalb werden sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Die gezahlte Vergütung stellt steuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar. Werkstudenten können bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit solche Aufwendungen als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 EStG geltend machen, die in einem konkreten Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, für die sie eine Entlohnung erhalten (vgl. FG Saarland v. 1.2.1991 – 1 K 233/90, EFG 1991, 525).
Rz. 1682
Diplomanden, Bacheloranden, Masteranden und Doktoranden, die von Unternehmen bei der Erstellung ihrer wissenschaftlichen Arbeit in der Weise unterstützt werden, dass es ihnen ermöglicht wird, sich in dem betreuenden Unternehmen Anregungen und Informationen über Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe zu verschaffen, sind grds. keine Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 1 LStDV. Regelmäßig sind diese Personen nicht weisungsgebunden und in den Betrieb eingegliedert. Im Regelfall dürfte es sich bei den gezahlten Vergütungen allenfalls um Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG handeln.
Rz. 1683
Das Einkommen, das studierende ausländische Studierende im Inland durch eine Erwerbstätigkeit erzielen, unterliegt grds. der normalen Lohnsteuerpflicht. Die Billigkeitsregelung gem. R 22.2 S. 2 LStR, wonach im Inland solche Zahlungen von der Steuerpflicht ausgenommen sind, die ausländische Studierende für den Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung von ausländischen Zahlungsträgern erhalten, ist weggefallen. Maßgeblich sind die jeweiligen DBA.
2. Verträge mit Volontären und Praktikanten
Rz. 1684
Volontäre und Praktikanten sind zur Dienstleistung in den Ausbildungsbetrieb integriert, sodass sie eine Arbeitspflicht trifft. Im Gegensatz zu Werkstudenten und regulären Arbeitnehmern steht bei ihnen aber der Ausbildungszweck im Vordergrund. Dennoch stellt die von dem Ausbildungsbetrieb gezahlte Vergütung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die gezahlte Vergütung kann unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung zu Ausbildungszwecken gewährt werden.