Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
1. Lohnsteuerabzug ohne Berücksichtigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
Rz. 1715
Nach § 40a Abs. 1 S. 1 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohnes erheben. Nach § 40a Abs. 1 S. 2 EStG liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der
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Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150,00 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder |
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die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. |
Rz. 1716
Nach § 40a Abs. 2a EStG beträgt der Pauschsteuersatz 20 %. In den Fällen von § 40a Abs. 2a EStG ist die einheitliche Pauschalierung mit dem Steuersatz von 2 % gem. § 40a Abs. 2 EStG nicht möglich, z.B. aufgrund der Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, für die keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind.
Rz. 1717
Nach § 40a Abs. 2 EStG wird die geringfügige Vergütung i.H.v. 2 % pauschal einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert.
Rz. 1718
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 EStG und § 40a Abs. 3 EStG ist nach § 40a Abs. 4 EStG unzulässig, wenn der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19,00 EUR übersteigt oder bei demselben Arbeitgeber Arbeitslohn für eine andere Beschäftigung bezogen wird, der nach dem § 39b oder § 39c EStG dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
2. Lohnsteuerabzug unter Berücksichtigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
Rz. 1719
Sinnvoll ist die Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse I, II, III oder IV hat (keine Lohnsteuer bei Arbeitsentgelt bis zu 520,00 EUR).
Rz. 1720
Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vornehmen. In den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (Alleinerziehende mit Kind), III (verheiratete Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht) wird für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung i.H.v. 520,00 EUR keine Lohnsteuer einbehalten. Übt der geringfügig Beschäftigte mehrere geringfügige Beschäftigungen aus oder übt er neben der geringfügigen Beschäftigung noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, fällt er unter die Lohnsteuerklasse VI. Bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 520,00 EUR wird Lohnsteuer i.H.v. 42,66 EUR (VZ 2023) (ggf. zuzüglich Kirchensteuer) einbehalten. Ehegatten von Arbeitnehmern, Beamten oder Pensionären fallen unter die Lohnsteuerklasse V. Bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 520,00 EUR wird Lohnsteuer i.H.v. 49,50EUR (VZ 2023) einbehalten (ggf. zuzüglich Kirchensteuer). In den Lohnsteuerklassen V und VI muss das Arbeitsentgelt nicht in jedem Fall endgültig mit Steuern belastet werden. I.R.d. Einkommensteuerveranlagung wird dem geringfügig Beschäftigten die abgeführte Lohnsteuer erstattet, soweit er keine anderen Einkünfte bezieht oder das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung und die positive Summe der anderen Einkünfte den Grundfreibetrag (im VZ 2023: 10.908 EUR für Alleinstehende und 21.816,00 EUR für Verheiratete) nicht übersteigen.