Rz. 1651

Muster 16.37: Teilzeitarbeitsvertrag (ohne Tarifbindung)

 

Muster 16.37: Teilzeitarbeitsvertrag (ohne Tarifbindung)

Zwischen

der Fa. _________________________

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

Herrn/Frau _________________________

– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 und § 2

Beginn des Arbeitsverhältnisses, Inhalt der Tätigkeit, Ort und Versetzungsmöglichkeit usw.

(vgl. hierzu das Muster 16.4, Rdn 137)

§ 3

Arbeitszeit und Mehrarbeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich von Pausen 20 Stunden. Die Verteilung der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen richten sich nach den betrieblichen Regelungen. Der Arbeitgeber behält sich Änderungen der Arbeitszeiteinteilung vor.

Derzeit wird der Arbeitnehmer an 4 Tagen der Woche beschäftigt, nämlich von Montag bis Donnerstag, jeweils von 08:00 Uhr bis 13 Uhr.

(2) Der Arbeitnehmer ist bei betrieblichem Bedarf und nach Aufforderung des Arbeitgebers zur Leistung von maximal fünf Überstunden pro Woche verpflichtet. Die Vergütung pro geleistete Überstunde beträgt 1/86 der in § 4 vereinbarten monatlichen Bruttovergütung zuzüglich eines Zuschlages von 25 %.

§ 4

Arbeitsvergütung, Sonderzahlung, Rückforderung, Abtretungsverbot

(1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von _________________________ EUR.

(2) Die Vergütung ist jeweils am Ende eines Monates fällig und wird spätestens am 5. des Folgemonates abgerechnet und bargeldlos auf ein von dem Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen.

(3) Ansprüche auf Arbeitsentgelt dürfen nicht abgetreten oder verpfändet werden. Stimmt der Arbeitgeber im Einzelfall zu, werden bei Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen von Ansprüchen des Arbeitsentgelts je Bearbeitungsvorgang 1 % des jeweils an den Abtretungsempfänger bzw. Gläubiger überwiesenen Betrages, mindestens 2,50 EUR und maximal 10,00 EUR pro Pfändung, Abtretung oder Verpfändung, zusätzlich 2,50 EUR für jedes zusätzliche Schreiben sowie 1,00 EUR je Überweisung vom Lohn einbehalten und spätestens mit der übernächsten Lohnabrechnung verrechnet.

§ 5 und § 6

Internet- und Telefonnutzung usw.

(vgl. hierzu Muster 16.4, Rdn 137)

§ 7

Urlaub

(vgl. hierzu Muster 16.4, Rdn 137)

§ 8 ff.

Nebenbeschäftigung usw.

(vgl. hierzu Muster 16.4, Rdn 137)

Datum, _________________________

 
_________________________ _________________________
(Arbeitnehmer) (Arbeitgeber)

Zur Erläuterung des Urlaubsanspruchs: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben denselben gesetzlichen Anspruch wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Wie bei diesen richtet sich die Dauer des gesetzlichen Urlaubsanspruchs danach, an wie vielen Tagen der Woche die Arbeit verrichtet wird. Im obigen Muster errechnet sich der Urlaubsanspruch wie folgt: Gesamturlaubstage für Vollzeitbeschäftigte geteilt durch Arbeitstage der Vollzeittätigkeit multipliziert mit Arbeitstagen der Teilzeitbeschäftigung, vgl. BAG v. 14.2.1991, DB 1991, 1789. Wechselt ein Arbeitnehmer von Vollzeit in Teilzeit, bleiben ihm die bis dahin erdienten Urlaubsansprüche in vollem Umfang erhalten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG richtete sich der während der Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch nach den Arbeitsbedingungen der Teilzeit und reduzierte sich daraufhin. Das ist europarechtswidrig (vgl. EuGH v. 13.6.2013 – C-415/12). Das BAG hat sich zwischenzeitlich dieser Rechtsprechung angeschlossen, vgl. BAG v. 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 -.

[Autor] Ehlers

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