Rz. 797

Ein Arbeitsverhältnis kann auch bei Diensten höherer Art (vgl. auch die diesbezügliche Rspr. des BSG v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R juris Rn 11 m.w.N.; BSG v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, juris Honorarärzte; sowie Rittweger, NJW 2022, 2439, 2441 zu hoch qualifizierten IT-Beratern und IT-Spezialisten) gegeben sein, selbst wenn dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit verbleibt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 6.12.2018 – 14 Sa 1501/18, juris Rn 44). Denn die fachliche Weisungsgebundenheit ist für Dienste höherer Art nicht immer typisch. Vielfach ist die Weisungsbefugnis typischerweise hinsichtlich der Ausführung der Arbeit stark eingeschränkt, sodass das Zurücktreten von inhaltlichen Weisungen kein ausschlaggebendes Indiz für den Freien-Mitarbeiter-Status darstellt (vgl. BAG v. 9.6.1993, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 51; BAG v. 13.11.1991, AP Nr. 60 zu § 611 BGB; LAG Berlin v. 29.5.1989, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 9). Zu berücksichtigen ist der Wandel der Arbeitswelt. Gerade bei wissensbasierten Dienstleistungen durch Solo-Selbstständige/Freelancer, die vielfach Dienste höherer Art erbringen, ist die Abgrenzung im Einzelfall häufig schwierig (vgl. LAG Düsseldorf v. 18.3.2013 – 9 Sa 1746/12 Hausaufgabenbetreuung als selbstständige Tätigkeit; vgl. ferner Becker, DB 2015, 2267 ff.).

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