Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
I. Begriffe und arbeitsrechtliche Grundsätze
1. Verträge mit Studenten
Rz. 1658
Geht ein Student neben seinem Studium im Wesentlichen zu Erwerbszwecken einer bezahlten Beschäftigung nach (z.B. Werksstudent), spricht man von einer Studentenbeschäftigung.
Rz. 1659
Auch wenn Studenten nur vorübergehend und im Nebenerwerb tätig sind, sind sie Arbeitnehmer, wenn nach den allgemeinen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis und kein Dienstverhältnis als freier Mitarbeiter vorliegt (zur Abgrenzung s.o. Rdn 768 ff.). Studenten, die neben ihrem Studium als Teilzeitkräfte beschäftigt werden, haben gem. § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 TzBfG Anspruch auf denselben Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte. Häufig erfolgt die Beschäftigung i.R. eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 8 SGB IV mit der Folge der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig wird die Beschäftigung, wenn sie nach Zweck und Dauer dem Studium nicht mehr untergeordnet ist, insofern dürfte die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten (vgl. BSG v. 23.2.1988, – 12 RK 36/87, juris). Eine Vollzeitbeschäftigung während der Semesterferien ist i.d.R. unschädlich.
Rz. 1660
Ist ein Student nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer anzusehen, ergeben sich im Hinblick auf die Entlohnung nach dem MiLoG, Kündigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Feiertagsvergütung etc. keine Besonderheiten. Dies gilt auch bei nur in Teilzeit beschäftigten Studenten, für die insoweit die allgemeinen Regelungen der Teilzeit Anwendung finden. In Bezug auf eine bei der Beschäftigung von Studenten vielfach anzutreffende Befristung ist bei Überschreiten des durch § 14 Abs. 2 TzBfG zulässigen Rahmens im Einzelfall zu prüfen, ob ein sachlich rechtfertigender Grund für eine weitere befristete Beschäftigung vorliegt (vgl. BAG v. 20.3.1996 – 7 AZR 524/95, n.v.; BAG v. 20.3.1996 – 7 AZR 687/95, n.v.). Fehlt es an einem derartigen Grand, kann sich der Arbeitgeber ggü. dem Studenten nicht auf die Befristung berufen, wenn hierdurch zwingende Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden. Als sachlicher Grund dürfte regelmäßig die besondere Situation des Studenten im Hinblick auf seine ausbildungsbedingte Einschränkung der Verfügbarkeit, geplante Studienortwechsel oder Inanspruchnahme durch sonstige Nebentätigkeiten ausreichen. Die Befristung kann jedoch dann nicht mit dem Interesse des Studenten, seine Arbeitsverpflichtung mit den Anforderungen des Studiums in Einklang zu bringen, gerechtfertigt werden, wenn bereits die Kündigungsmöglichkeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie Umfang und Lage der Arbeitszeit dem Interesse des Studenten ausreichend Rechnung tragen (BAG v 16.4.2003 – 7 AZR 187/02, NZA 2004, 40; BAG v. 29.10.1998, NZA 1999, 990 = DB 1999, 964; ArbG Stuttgart v. 23.4.2004, AuR 2004, 355). In jedem Fall empfiehlt es sich, diese und andere Befristungsgründe, insb. bei einer längerfristigen und über die vorlesungsfreie Zeit hinausgehende Beschäftigung oder wiederholter Einstellung eines Studenten schriftlich zu fixieren. Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG oder anderer Mindestlohnregelungen steht auch Studenten zu.
2. Verträge mit Volontären
a) Allgemeines
Rz. 1661
Volontär ist, wer für ein bestimmtes Fachgebiet und für einen gewissen Zeitraum, ohne dass dies von einem vorgeschriebenen Ausbildungs- oder Prüfungsplan gefordert wird, bei einem Arbeitgeber tätig wird, um einen Einblick in dieses Fachgebiet zu erhalten oder darin ausgebildet zu werden und ohne hiermit eine abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu erhalten. Da es sich damit bei der Beschäftigung von Volontären nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, zählen sie grds. zu dem Personenkreis der Auszubildenden im besonderen Ausbildungsverhältnis des § 26 BBiG mit der Folge, dass die §§ 10–23 und 25 mit den in § 26 BBiG vorgesehenen Modifikationen ebenso Anwendung finden, wie über § 10 Abs. 2 BBiG das übrige Arbeitsrecht.
Rz. 1662
Hinsichtlich des Urlaubs gelten die Bestimmungen des BUrlG bzw. des § 19 JArbSchG bei Jugendlichen.
Rz. 1663
Das Volontärsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf einer vereinbarten Befristung. Wird der Volontär im Anschluss an diese Befristung weiterbeschäftigt, dann gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet (§§ 14 Abs. 1, 24 BBiG).
Rz. 1664
Minderjährige Volontäre, die nach §§ 107 ff. BGB nur beschränkt geschäftsfähig sind, bedürfen zum Abschluss und zur Auflösung des Ausbildungsvertrages, zur Entgegennahme der Vergütung usw. der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter sind i.d.R. beide Elternteile (§ 1629 BGB). Der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht, wenn er der Ausbildung im Hauptberuf zugestimmt hat. In diesem Fall gilt der Auszubildende auch zur Eingehung des Volontärverhältnisses als ermächtigt (§ 113 BGB).
Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG oder anderer Mindestlohnregelungen steht auch volljährigen Volontären zu.
b) Muster
Rz. 1665
Muster 16.39: Volontärsvertrag
Muster 16.39: Volontärsver...