Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 798
Ein zentrales Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft ist nach der Rspr. des BAG die erwartete ständige Dienstbereitschaft bzw. das Aufführen in Dienstplänen oder Einsatzplänen (vgl. BAG v. 25.8.2020 – 9 AZR 373/19, juris). Denn der Umstand, dass der Mitarbeiter in einem Dienstplan aufgeführt ist, ist ein starkes Indiz dafür, dass er sich diesem auch unterwirft und damit seine Zeitsouveränität verliert (vgl. BAG v. 17.4.2013 – 10 AZR 272/12; BAG v. 11.3.1998 – 5 AZR 522/96, BB 1998, 1265 = NZA 1998, 705; BAG v. 20.7.1994, DB 1994, 2502 = NZA 1995, 161). Die Bestimmung der Einsatzzeiten durch Übersendung von Einsatzplänen, ohne dass es längere Zeit zu den im Begleitschreiben erbetenen schriftlichen Bestätigungen durch den Mitarbeiter kommt, bekräftigt die weisungsgebundene Beschäftigung (vgl. BAG v. 8.11.2006 – 5 AZR 706/05, NZA 2007, 321 = DB 2007, 577). Die erwartete ständige Dienstbereitschaft kommt insb. bei Freiberuflern wie Rechtsanwälten und Architekten vor (vgl. Berufsgruppenlexikon von A bis Z unten Rdn 1067 ff.). Dienstpläne kommen vor allem beim Rundfunk und Fernsehen sowie im Flugverkehr bei Piloten und anderen vor (vgl. Berufsgruppenlexikon von A bis Z unten Rdn 859 ff.). Allein die Aufnahme in Dienstpläne einer Rundfunkanstalt kommt indes nicht die Bedeutung eines die Annahme der Arbeitnehmerstellung auslösenden Umstandes zu, wenn die Rundfunkanstalt aufgrund eines Bestandsschutztarifvertrages für freie Mitarbeiter gehalten ist, einen Mindestbeschäftigungsanspruch des freien Mitarbeiters zu erfüllen. Die Aufnahme in den Dienstplan ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft, sie ist aber auch nur als solches bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl. BAG v. 20.9.2000 – 5 AZR 61/99, DB 2001, 48). Die Einbindung in einseitig bestimmte Dienstpläne ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft; stets sind die Besonderheiten der jeweiligen Handhabung zu beachten (vgl. BAG v. 17.4.2013 – 10 AZR 272/12 Cutterin). Für den Arbeitnehmerstatus eines zur Aushilfe engagierten Orchestermusikers ist entscheidend, ob der Mitarbeiter auch i.R.d. übernommenen Engagements seine Arbeitszeit noch im Wesentlichen frei gestalten kann oder insoweit einem umfassenden Weisungsrecht der Orchesterleitung unterliegt. Allein das Versprechen, eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen, macht den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinn nicht weisungsabhängig (vgl. BAG v. 22.8.2001 – 5 AZR 502/99, NZA 2003, 662 = BB 2002, 948).