Rz. 802

Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des BAG spielt die Art der Vergütung für die Abgrenzung verschiedener Vertragstypen keine Rolle, da sich die persönliche Abhängigkeit des Verpflichteten danach bestimmt, inwieweit die Ausführung der versprochenen Leistungen weisungsgebunden und damit fremdbestimmt erfolgt. Im Streitfall wertete das BAG das Beziehen eines Festgehalts als statusneutral (vgl. BAG v. 30.11.2021 – 9 AZR 145/21, juris Rn 58 Sportfotograf). Entscheidend seien die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Vergütung (vgl. BAG v. 27.6.2017 – 9 AZR 851/16, juris Rn 29). Vereinbaren die Parteien ein Stundenhonorar, dass nach Rechnungsstellung fällig ist, sei dies für den Status unerheblich (vgl. BAG v. 21.5.2019 – 9 AZR 295/18, juris Rn 21). Dies sieht die aktuelle Rspr. des BSG anders. Danach spricht für ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis, wenn ein fester Lohn für geleistete Einsatzstunden gezahlt wird, da dann kein nennenswertes Unternehmensrisiko bestehe (vgl. BSG v. 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R, juris Rn 36; vgl. ferner LSG Baden-Württemberg v. 20.4.2021 – L 9 BA 1381/18, juris; vgl. ferner Rittweger, NJW 2022, 2439, 2441). Der BFH wiederum vertritt zu Recht die Auffassung, dass Stundenhonorare auch im Rahmen von selbstständigen und gewerblichen Tätigkeiten durchaus üblich seien (vgl. BFH v. 18.6.2015 – VI R 77/12, juris Rn 16).

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