Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
I. Arbeitnehmereigenschaft
Rz. 1721
Ob Hausangestellte Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 1 LStDV sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. oben Berufsgruppenlexikon "Haushaltshilfe" Rdn 1187).
Rz. 1722
Bei einer Hausgehilfin dürfte regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen sein (vgl. BFH v. 6.10.1961, BStBl III 1961, 549; FG Baden-Württemberg v. 31.8.1978, EFG 1979, 238). Bei einer lediglich stundenweisen Beschäftigung einer Haushaltshilfe kann aber auch eine selbstständige Tätigkeit vorliegen (BFH v. 19.1.1979, BStBl II 1979, 326; FG Berlin v. 20.10.1970, EFG 1971, 252).
Rz. 1723
Bei Hausmeistern ist mit der Rspr. regelmäßig davon auszugehen, dass ein Arbeitsverhältnis gegeben ist (BFH v. 3.10.1974, BStBl II 1975, 81). Bei geringem Umfang kann eine bloße Gefälligkeit vorliegen. Bei nebenberuflich tätigen Hauswarten hat der BFH hingegen eine selbstständige Tätigkeit bejaht (BFH v. 5.2.1965, HFR 1965, 373).
Rz. 1724
Ein ausländisches Au-Pair-Mädchen, das für einen befristeten Zeitraum in einem Haushalt aufgenommen wird, für ein geringfügiges monatliches Taschengeld bei den üblicherweise anfallenden Hausarbeiten hilft und daneben an einem Sprachkursus teilnimmt, ist i.d.R. keine Arbeitnehmerin (ArbG Bamberg v. 27.10.2003 – 1Ca 1162/03). Die Rspr. sieht den Gedanken der Völkerverständigung und den gegenseitigen kulturellen Austausch im Vordergrund, sodass es an einer entgeltlichen Beziehung regelmäßig fehlt. Bei Au-Pair-Tätigkeit kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn Art und Umfang der abverlangten Tätigkeit wie in einem Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet sind (LAG Frankfurt v. 11.11.1999 – 3Ta 578/99).
II. Besteuerung/Sozialversicherungsrecht
Rz. 1725
Sind die Hausangestellten Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinn, unterliegt der Arbeitslohn auch grds. dem üblichen Lohnsteuerabzug nach §§ 39b und c EStG. Unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG kommt bei teilzeitbeschäftigten Hausangestellten eine Lohnsteuerpauschalierung in Betracht.
Rz. 1726
Liegt eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten gem. § 8a SGB IV vor, leistet der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe i.H.v. insgesamt 12 % des Arbeitslohns und zwar
Rz. 1727
Zusätzlich sind vom Arbeitgeber 1,6 % des Arbeitslohns als Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und 0.9% für U1 (Krankheit) und 0,29% für U2 (Mutterschutz) gem. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AAG i.V.m. den bei der Minijob-Zentrale geltenden Umlagesätzen zu tragen.
Rz. 1728
Beschäftigte im Privathaushalt haben die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Den Unterschiedsbetrag zum vollen Betrag, das sind seit dem Jahr 2020 13,6 %, trägt dann der Arbeitnehmer.
Rz. 1729
Durch das Haushaltsscheckverfahren (www.haushaltsscheck.de) wird die Verwaltungsarbeit vereinfacht. Der Arbeitgeber meldet nur reduzierte Angaben zum Beschäftigungsverhältnis (u.a. Beginn der Beschäftigung, das gezahlte Arbeitsentgelt sowie bei Beendigung das Ende der Beschäftigung) mit einem Vordruck, dem sog. Haushaltsscheck, bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen an. Diese berechnet die gesamten Pauschalabgaben und zieht den Betrag über das Lastschriftverfahren vom Privathaushalt ein.
Rz. 1730
Eine Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger wird bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten gem. § 8a SGB IV nicht durchgeführt (§ 28p Abs. 10 SGB IV).
Rz. 1731
Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigen gem. § 35a EStG die Einkommensteuer. Gem. § 35a Abs. 1 und Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche ESt auf Antrag um
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20 % höchstens 510,00 EUR bei geringfügiger Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV, |
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20 % höchstens 4.000,00 EUR bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, |
für die aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darstellen.
III. Besonderheiten in Privathaushalten
1. Kein "Betrieb" im Privathaushalt
Rz. 1732
Das BAG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Privathaushalt einen "Betrieb" mit der Folge bildet, dass u.a. die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten würden. Das BAG hat dies abgelehnt und kam zu dem Ergebnis, dass ein Privathaushalt weder ein Unternehmen sei noch dem allgemeinen Betriebsbegriff unterfalle (vgl. BAG v. 11.6.2020 – 2 AZR 660/19, juris Ls. und Rn 9 ff.; vgl. ferner Legerlotz, ArbRB 2021, 89).
2. Arbeitgeberstellung von Eheleuten im Privathaushalt
Rz. 1733
Schließt ein Ehepartner, im Entscheidungsfall die Ehefrau, einen Arbeitsvertrag mit einer Hausangestellten ab, spricht nichts dafür, dass die Ehefrau stets den Ehepartner als (Mit-) Arbeitgeber mitverpflichten will. Hierzu gibt es nach Auffassung des BAG weder eine Verkehrssitte noch würde solches der Interessenlage der Beteiligten entsprechen (vgl. BAG v. 18.11.2021 ...