Rz. 808

Das BAG hatte über die gegenwartsbezogene Feststellungsklage einer Musikschullehrerin zu entscheiden, die für das beklagte Land gleichzeitig zum einen im Rahmen eines (Teilzeit-) Arbeitsverhältnisses als Musikschullehrerin und zum anderen aufgrund eines Dienstvertrages/Honorarvertrages als Musikschullehrerin tätig war. Unabhängig davon, ob die Musikschullehrerin Unterricht auf der Grundlage des Arbeitsvertrages oder auf der Grundlage des Dienstvertrages erteilte, schlossen die von der Musikschullehrerin unterrichteten Musikschüler mit dem beklagten Land gleichlautende Unterrichtsverträge. Zu entscheiden war die Frage, ob zwischen den Parteien ein einheitliches Arbeitsverhältnis bestand. Das BAG kam zu Recht, gleichwohl überraschend, zu dem Ergebnis, dass die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses eine Einschränkung der Vertragsfreiheit bedeute. Es sei rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass jemand zu einer anderen Person in einem Arbeitsverhältnis und darüber hinaus in einem Dienstverhältnis steht. Voraussetzung sei hierfür, dass das dem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages zustehende Weisungsrecht – wie im vorliegenden Fall – nicht für die Tätigkeiten gilt, die der Vertragspartner aufgrund des Dienstverhältnisses schuldet (vgl. BAG v. 27.6.2017 – 9 AZR 851/16).

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