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Den leitenden Angestellten kommt arbeitsrechtlich eine Sonderstellung zu. Sie sind zum einen Arbeitnehmer i.S.d. zuvor dargestellten Definition. Andererseits üben sie aber in führender Position Arbeitgeberfunktionen aus. Kennzeichnend ist in allen Fällen, dass der leitende Angestellte für das Unternehmen unter eigener Verantwortung Entscheidungen trifft, mit denen er einen eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnimmt. Er muss mithin kraft seiner Funktion für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes oder Unternehmens Aufgabe mit besonderer Bedeutung wahrnehmen und maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische und personelle Führung haben. Der Begriff des leitenden Angestellten wird gesetzlich nicht einheitlich definiert. Für die Frage der Anwendbarkeit des KSchG verlangt § 14 Abs. 2 KSchG, dass der Angestellte zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt ist. Demgegenüber verlangt § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG, dass der Angestellte im Innen- und Außenverhältnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt ist. Als leitende Angestellte gelten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG auch solche Arbeitnehmer, die Generalvollmacht oder Prokura besitzen, soweit die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (sog. Titularprokura). Leitender Angestellter ist auch der sog. "Rat-Angestellte" gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG. In Zweifelsfällen bleibt es bei den Hilfskriterien des § 5 Abs. 4 BetrVG. Für leitende Angestellte greifen neben den vorstehenden Regelungen gesetzliche Sondervorschriften. So finden die Regelungen des ArbzG gem. § 18 ArbzG keine Anwendung, sie unterliegen den Vorschriften des MitbestG und des SprecherausschusG. Das Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten kann nach § 14 KSchG nach einer Kündigung nach einem nicht zu begründenden Antrag nach § 14 Abs. 2 KSchG aufgelöst werden.

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