Rz. 64
Wer ein Handelsgeschäft betreibt, haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass der Testamentsvollstrecker aufgrund seines Amtes kein Handelsgeschäft führen kann. Das hat seinen Grund darin, dass das Handelsrecht bestimmte Haftungsgrundsätze kennt, die mit denen des Erbrechts nicht vereinbar wären. So haftet der Einzelkaufmann uneingeschränkt und unbeschränkbar persönlich auch mit dem Privatvermögen, ein Testamentsvollstrecker kann Verbindlichkeiten für die Erben begründen, die aber nur Nachlassverbindlichkeiten werden (§ 2206 BGB), angesichts derer die Erben dann eine Haftungsbeschränkung vollziehen könnten. Damit könnten die Erben also letztlich die Haftung mit dem eigenen Vermögen ausschließen. Diese Unvereinbarkeit der beiden Haftungsregime führt dazu, dass auch eine verwaltende direkte Testamentsvollstreckung an der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters grundsätzlich unzulässig ist.
Rz. 65
Angesichts dessen sind Ersatzlösungen diskutiert worden, bei denen der Testamentsvollstrecker Treuhänder ist. Dies führt zu einer Rechtsinhaberschaft des Testamentsvollstreckers. Er selbst führt das Handelsgeschäft auch nach außen im eigenen Namen und in eigener unbeschränkter Haftung fort, lediglich im Innenverhältnis für Rechnung der Erben als deren Treuhänder. Eine solche Konstruktion führt zu einer persönlichen und unbeschränkten Haftung des Testamentsvollstreckers, auch mit seinem Privatvermögen, während im Innenverhältnis gegenüber den Erben ein Anspruch auf Befreiung der aus seiner ordnungsgemäßen Tätigkeit entstandenen unbeschränkten Haftung nach den §§ 2218, 670 BGB besteht.
Da teilweise vertreten wird, dass die Erben ihre Haftung gegenüber diesem Freistellungsanspruch auf den Nachlass beschränken können, wird sich ein Testamentsvollstrecker auf diese Lösung nur schwerlich einlassen.
Rz. 66
Die hierneben vertretene Vollmachtslösung ist rechtlich nicht unumstritten. Hier müssten die Erben dem Testamentsvollstrecker die entsprechende Vollmacht zur Fortführung des Handelsgeschäfts erteilen. Da es um eine persönliche Haftung geht, müssten die Erben auch ihr eigenes, nicht durch Erbfolge erworbenes Vermögen dem Zugriff des Testamentsvollstreckers preisgeben. Zu der in der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Skepsis gegenüber dieser Lösung wird auf die Ausführungen von Lorz/Kirchdörfer verwiesen. Zur Beseitigung dieser Problematik wird gelegentlich die so genannte Weisungsgeberlösung favorisiert, nach der die Gesellschafter die Ausübung gesellschaftsrechtlicher Handlungen durch den Testamentsvollstrecker im Vertrag zulassen müssten und der Erbe durch eine entsprechende Auflage verpflichtet wird, dies zu dulden.
Rz. 67
Zu Lebzeiten des Unternehmers empfiehlt es sich, auch Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass der Unternehmer möglicherweise nur zeitweise ausfällt. Selten sollen die Personen, die den Unternehmer in seinen persönlichen Bereichen (Krankheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung etc.) vertreten, auch diejenigen sein, die ihn geschäftlich vertreten sollen. Hier werden in der Regel spezielle Firmenvollmachten helfen, wobei Wert darauf zu legen ist, dass den Bevollmächtigten auch ausreichend Vertretungsmacht eingeräumt wird, um die im Geschäft notwendigen Handlungen vornehmen zu können.
Vorbereitend könnte diesem Vertreter eine Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) oder Prokura (§ 49 Abs. 1 HGB) erteilt werden. Auch die Berufung zum stellvertretenden Geschäftsführer wäre denkbar.
Rz. 68
Bei bestimmten Berufsträgern scheitert allerdings eine derartige Vorsorge, da die Betriebsfortführung an den eigentlichen Berufsträger und dessen Geschäftsfähigkeit geknüpft ist, sodass die berufliche Tätigkeit nicht von einem Vertreter fortgeführt werden kann. Das gilt beispielsweise für Apotheker, Ärzte, aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.