Rz. 230

Der einstweilige Rechtsschutz dient nicht zur Abwehr eines Beweismittelverlustes; das Gesetz stellt dafür das insoweit speziellere selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) zur Verfügung.

 

Rz. 231

Eine Spezialität gegenüber den allgemeinen Rechtsinstrumenten des vorläufigen Rechtsschutzes ist auch im nachgeschalteten Bereich der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719, 769, 770, 771 Abs. 3 und 805 Abs. 4 ZPO anerkannt. Gleiches gilt für das Verfahren der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO.

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