Rz. 76

Für die Beglaubigung ist kein bestimmter Wortlaut vorgeschrieben.[129] Aus dem Beglaubigungsvermerk muss sich lediglich die Bescheinigung ergeben, dass das Schriftstück eine beglaubigte Abschrift ist.[130] Üblich ist "für die Abschrift" oder "beglaubigte Abschrift". Auf der beglaubigten Abschrift einer Ausfertigung muss insbesondere der Ausfertigungsvermerk richtig wiedergeben sein.[131] Inhaltlich ist in § 317 Abs. 4 ZPO beschrieben, wie die Ausfertigung herzustellen ist. Danach muss die Ausfertigung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden. Die Unterschrift des Urkundsbeamten unter dem Ausfertigungsvermerk kann mit "gez. Unterschrift" in Verbindung mit der Nennung des Namens des Urkundsbeamten wiedergegeben werden. Es gilt insofern dasselbe wie für die Wiedergabe der Unterschriften des Richters oder der Richter auf der Ausfertigung selbst. Im Übrigen gilt für die Unterschrift der beglaubigenden Person dasselbe wie für die Unterschrift des Urkundsbeamten auf der Ausfertigung.

 

Rz. 77

 

Hinweis

Der im Rahmen der Parteizustellung beauftragte Gerichtsvollzieher ist ebenfalls zur Herstellung einer beglaubigten Abschrift befugt. Er kann daher die ihm überlassene Abschrift, die den Ausfertigungsvermerk nicht richtig wiedergibt, anhand der ihm vorliegenden Ausfertigung korrigieren und sodann den Beglaubigungsvermerk auf die Abschrift setzen.

[129] BGH NJW 2004, 606.
[130] BGHZ 36, 62, 64.
[131] BGH NJW 1964, 1857.

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