a) Entscheidung durch Urteil

 

Rz. 92

Beim Erlass eines antragsgemäßen Urteils ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft; im Falle des Versäumnisurteils ist – wie auch sonst – Einspruch zu erheben.[150] Für die Revision gilt gem. § 542 Abs. 2 ZPO dasselbe wie für den Antragsteller.

 

Rz. 93

Ist der Arrest durch Urteil des OLG rechtskräftig geworden, gegen welches wegen § 542 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Revision nicht zulässig ist, stellt sich die Frage, ob der Antragsgegner die Aufhebung des Arrests bzw. der einstweiligen Verfügung im Wege der Verfassungsbeschwerde erreichen kann. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde wäre wegen der Ausschöpfung des Rechtsweges gewahrt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt jedoch, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen. Daher ist erst noch die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwerde abzuhelfen.

 

Rz. 94

Hat der Antragsgegner den Arrest bzw. die Verfügung mit dem Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gem. § 926 Abs. 1 ZPO angegriffen und schwebt dieses Hauptsacheverfahren noch, ist in der Regel der Rechtsweg nicht hinreichend erschöpft, um die Verfassungsbeschwerde erheben zu können. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden kann.[151]

Bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen darf der Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss.[152] Gleiches gilt, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gem. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG sofort entscheiden kann.[153]

 

Rz. 95

Wenn die angegriffene Verfügung allerdings auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen beruht, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, bietet das Hauptsacheverfahren regelmäßig die Möglichkeit weiterer Klärung.[154]

[150] Zöller/Vollkommer, § 922 Rn 17.
[152] BVerfGE 70, 180, 186 = NJW 1986, 371.
[153] BVerfGE 86, 15, 22 ff. = NJW 1992, 1676.
[154] BVerfGE NJW 2002, 741.

b) Entscheidung durch Beschluss

aa) Widerspruch nach § 924 ZPO

 

Rz. 96

Ist der Arrest ohne mündliche Verhandlung erlassen worden, kann der Antragsgegner bzw. sein Rechtsnachfolger nach § 924 ZPO Widerspruch erheben.[155]

 

Rz. 97

Sachlich und örtlich zuständig ist generell das Gericht, das den Widerspruch erlassen hat (§ 802 ZPO).[156] Sofern der Arrest erst in der Beschwerdeinstanz ergeht, ist ebenfalls die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts eröffnet.[157]

 

Rz. 98

 

Hinweis

Für einen Widerspruch muss der Arrest noch nicht zugestellt oder vollzogen sein.[158] Der Widerspruch ist auch nicht fristgebunden.[159] Allerdings kann er verwirkt werden. Das setzt neben einem sehr langen Abwarten (Zeitmoment) des Verfügungsschuldners grundsätzlich Verhältnisse voraus, unter denen ein Dritter vernünftigerweise etwas zur Wahrnehmung seines Rechts unternehmen würde (Umstandsmoment). Bei dem Zuwarten von eindreiviertel Jahren nach der Verfügung wird eine Verwirkung auch ohne sonstige besondere Voraussetzungen angenommen.[160]

 

Rz. 99

Der Widerspruch muss sich nicht auf den gesamten materiellen Inhalt des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung erstrecken. Der Antragsgegner kann den Widerspruch auf die Kostenentscheidung beschränken, wenn er die Beschlussverfügung für materiell berechtigt hält, er aber mit der dort zu seinen Lasten ergangenen Kostenentscheidung nicht einverstanden ist, weil er vor Erlass der einstweiligen Verfügung weder abgemahnt noch angehört wurde.[161] Um in den Genuss der für ihn günstigen Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu kommen, muss allerdings der Widerspruch "sofort" i.S.v. § 93 ZPO erfolgen und auch im Widerspruchsschreiben auf den Kostenausspruch der Beschlussverfügung beschränkt werden. Jedes – auch das schuldlose – Zögern schadet insoweit.[162] Ob der Antragsgegner vor Erhebung des auf den Kostenausspruch der Beschlussverfügung reduzierten Widerspruchs eine Abschlusserklärung oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben muss, ist umstritten. Nach h.M. darf er sich jedoch darauf beschränken, den Widerspruch sofort zu erheben und gleichzeitig auf die Kostenentscheidung zu beschränken.[163]

 

Rz. 100

Nach § 924 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Widerspruch zu begründen. Dabei handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift mit der Folge, dass deren Verletzung keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Widerspruchs hat.[164] Daher kann eine Begründung noch in der mündlichen Verhandlung vorgetrage...

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