Rz. 66
Beim Beschlussarrest ist neben dem rechtzeitigen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsorgan die Zustellung im Parteibetrieb erforderlich (vgl. § 922 Abs. 2 ZPO), bei dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteilsarrest indes eine Zustellung von Amts wegen.[111] Die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt üblicherweise nach § 192 ZPO durch den Gerichtsvollzieher.[112] Von der Zustellung nach § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt ist abzuraten.
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