Rz. 60

Eine umfassende und erschöpfende Würdigung des gesamten Streitstoffes im summarischen Verfahren ist bei umfangreichem und schwierigem Tatsachen- und Beweismaterial vielfach nicht möglich. Hier kann sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung auf den durch die Dringlichkeit gezogenen Rahmen beschränken. Bei technisch oder sonst komplexen Sachverhalts- und Beweisfragen besteht aber die Gefahr, dass das Gericht den ihm zur Entscheidung gestellten Streit als für das summarische Verfahren ungeeignet ansieht. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn Fragen der technisch korrekten Durchführung komplexer Vorgänge entscheidungserheblich sind, wie etwa Belastungsprüfungen oder Analyseverfahren nach bestimmten DIN oder EN-ISO. Das hat zur Folge, dass der Antrag auf Erlass des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird.

 

Rz. 61

 

Tipp

Sollte sich eine Partei – insbesondere der Antragsteller – zur Begründung seines Anspruchs auf Ergebnisse komplexer Verfahren stützen, sollten diese zumindest sorgfältig und ausführlich dargestellt werden, etwa unter Beifügung der entsprechenden technischen "Normen" wie DIN oder EN-ISO. Es sollten auch ausreichende Nachweise über die Qualifikation der mit der Prüfung befassten und der dafür verantwortlichen Personen beigebracht werden. Idealerweise sollten diese Personen in der mündlichen Verhandlung als Zeugen präsent sein und den Prüfungsvorgang dort wiederholen, zumindest aber genau beschreiben können.

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