Rz. 222

§§ 246 ff. FamFG enthalten Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz in Unterhaltssachen. Der Begriff der Unterhaltssachen ist in § 231 FamFG definiert. § 246 FamFG regelt die Voraussetzungen, nach denen in Unterhaltssachen eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann. Zum einen ist, in Abweichung zu § 49 Abs. 1 FamFG, kein dringendes Bedürfnis zu einem sofortigen Tätigwerden erforderlich, sondern es genügt ein einfaches Regelungsbedürfnis. Darüber hinaus lässt § 246 Abs. 1 FamFG ausnahmsweise eine Leistungsanordnung zu, um dem Unterhaltsberechtigten durch sofortiges Bereitstellen der finanziellen Mittel die materielle Existenz zu sichern.[370]

 

Rz. 223

§ 247 FamFG regelt im Weiteren die einstweilige Anordnung für den Unterhalt vor Geburt des Kindes, § 248 FamFG die einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft.

[370] Musielak/Borth/Borth/Grandel, § 246 Rn 1.

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