Rz. 131

Da auch bei der Vollziehung des Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher oder durch einen Sequester Fehler entstehen können, die zu Vermögensschäden beim Antragsteller führen, stellt sich die Frage ihrer Haftung.

 

Rz. 132

Bei der Vollziehung von einstweiligen Verfügungen, die auf vorläufige Herausgabe von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen an den Gerichtsvollzieher als Sequester zur Sicherstellung und Verwaltung bis zur Entscheidung über deren Verbleib gerichtet sind, wird der Gerichtsvollzieher als solcher und darüber hinaus als Sequester tätig. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb endet mit der Übergabe der Gegenstände an den Sequester.[228] Unterläuft dem Gerichtsvollzieher hierbei in seiner Eigenschaft als solcher oder in seiner Eigenschaft als Sequester ein Fehler, ist in Bezug auf die Haftung zu differenzieren:

Der Gerichtsvollzieher haftet für in Ausübung seines Amts als Gerichtsvollzieher unterlaufene Fehler nicht persönlich. Dafür haftet der Staat im Wege der Amtshaftung.
Sobald der Fehler dem Gerichtsvollzieher in seiner Eigenschaft als Sequester unterläuft, scheidet eine Amtshaftung aus. Insoweit kommt nur eine vertragliche Haftung des Sequesters in Betracht. Denn die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers als Sequester ist keine ihm kraft seines Gerichtsvollzieheramts zugewiesene Aufgabe. Er ist deshalb zur Übernahme des Sequesteramts nicht verpflichtet. In der Regel schließt der Antragsteller mit dem Gerichtsvollzieher für dessen Tätigkeit als Sequester einen sogenannten Sequestrationsvertrag. Durch diesen verpflichtet sich der Gerichtsvollzieher üblicherweise, die Sache an einem von ihm zu bestimmenden Ort ordnungsgemäß zu verwahren, zu bewachen und in sonst geeigneter Weise für ihren Erhalt zu sorgen.

Der Sequester ist auch kein Vollstreckungsorgan im Sinne der Zivilprozessordnung. Deshalb hat er keine staatlichen Zwangsbefugnisse gegenüber dem Schuldner. Infolgedessen kann er nicht kraft Amtes als Sequester die zu sequestrierende Sache gegen den Willen des Schuldners wegnehmen. Die Wegnahme des Sequestrationsobjekts fällt allein in den hoheitlichen Bereich der Vollziehung der einstweiligen Verfügung und obliegt daher nur dem Gerichtsvollzieher kraft seines Amtes.[229]

[228] MüKo-ZPO/Drescher, § 936 Rn 27.

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