Rz. 26

 

§ 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) 1Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre.

2Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.

3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Abs. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

 

Rz. 27

 

§ 13 BRAGO a.F.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) 1Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

2In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Rechtsanwalt für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) 1Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre.

2Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

I. Dieselbe Angelegenheit

 

Rz. 28

Der Anwalt kann in derselben Angelegenheit Gebühren nur einmal fordern (§ 15 II RVG setzt § 13 II BRAGO a.F. fort). Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Anwalt für den Auftraggeber besorgen soll; die Beurteilung, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, ist – orientiert am Mandantenauftrag – ist nach den Einzelfallumständen zu beantworten.[39]

 

Rz. 29

Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger ist eine einzige Angelegenheit, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist.[40]

 

Rz. 30

Eine einzige Angelegenheit besteht auch dann, wenn der Anwalt verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat.[41]

[39] BGH v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10 – FamRZ 2011, 1294 (nur Ls.) = JurBüro 2011, 522 = NJW 2011, 3167 = MDR 2011, 949 = RPfleger 2011, 633 = SP 2012, 32 (nur Ls.) = ZUM 2011, 733; BGH v. 1.3.2011 – VI ZR 127/10 – GRUR-RR 2011, 389 = NJW 2011, 2591 = RPfleger 2011, 401; BGH v. 11.1.2011 – VI ZR 64/10 – GRUR 2011, 271 = JurBüro 2011, 194 = MDR 2011, 263 = NJW 2011, 784 = RPfleger 2011, 294 = VersR 2012, 121; BGH v. 19.10.2010 – VI ZR 237/09 – AGS 2010, 590 = BRAK-Mitt 2011, 40 = GRUR 2011, 268 = JurBüro 2011, 82 = NJW 2011, 155 = RPfleger 2011, 235 = WRP 2011, 79; BGH v. 3.8.2010 – VI ZR 113/09 – MDR 2010, 1155 = NJW 2010, 3037 = VersR 2011, 896; BGH v. 27.7.2010 – VI ZR 261/09 – MDR 2010, 1156 = NJW 2010, 3035 = VersR 2011, 771; BGH v. 4.12.2007 – VI ZR 277/06 – BGHReport 2008, 412 = GRUR 2008, 367 = NJW-RR 2008, 656 = VersR 2008, 413 = WRP 2008, 364 = ZUM 2008, 435; BGH v. 4.3.2008 – VI ZR 176/07 – AnwBl 2008, 55...

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