Rz. 37
Nicht nur bei der Frage nach der Erstattungsfähigkeit, sondern auch bei der Ermittlung des Streitwertes ist zwischen Mandatsverhältnis einerseits und Schadenersatzverhältnis andererseits zu unterscheiden.
I. Mandatsverhältnis
Rz. 38
Im Mandatsverhältnis entspricht der Gebührenstreitwert dem Auftragswert. Beauftragt der Mandant seinen Anwalt, einen Kapitalbetrag von 100.000 EUR im Regulierungsgespräch zu fordern, schuldet er die Gebühr nach einem Streitwert von 100.000 EUR unabhängig vom Ergebnis.
Rz. 39
Der dem Schadenersatzbegehren zugrunde zu legende Gebührenstreitwert ist stets der Höhe nach beschränkt durch den Geschäftswert im Mandatsverhältnis.
II. Schadenersatzverhältnis
Rz. 40
Die Rechtsprechung hat die Praxis gebilligt, nach der die Gebühren nach dem aufgrund des Gesprächs letztendlich gezahlten Betrags streitwertmäßig berechnet werden. Der Streitwert für vom Schädiger zu ersetzende Anwaltskosten entspricht dem gezahlten Entschädigungsbetrag.
Rz. 41
Probleme ergeben sich bei Verzicht des Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – auf Mehrforderungen. Unstreitig kann der Geschädigte vom Schädiger nicht Ersatz der Anwaltsgebühren, berechnet auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe der vollen – aber letztlich vom Ersatzpflichtigen nicht vollständig erfüllten – Forderung verlangen. Für die Problemlösung erweist sich eine Analogie zu § 92 ZPO als unpraktikabel, obwohl die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken letztlich zum Tragen kommen. Wird dem Anspruch nur mit einer Quote stattgegeben, werden die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht wie die übrigen Schadenspositionen nach der Quote zugesprochen, sondern sie sind aus dem Geschäftswert der berechtigten Forderung des Fordernden zu berechnen.
III. Gerichtsverfahren
Rz. 42
Der für die Berechnung der im gerichtlichen Verfahren anzusetzenden Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert bemaß sich bis zum 1.8.2013 ausschließlich nach der Bewertungsvorschrift des § 42 GKG a.F. Es kam auf den 5-fachen Jahresbetrag des Bezugsrechtes an (§ 8 I 1 BRAGO, § 23 I 1 RVG, § 42 II GKG).
Rz. 43
Der eigenständige Kostenstreitwert bei Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente (§ 42 I GKG a.F.) ist zum 1.8.2013 entfallen. Der Wert richtet sich seither nach § 9 ZPO (§ 48 I 1 GKG). Dadurch sinkt der für die Kosten maßgebliche Streitwert vom früheren 5-fachen auf den 3½-fachen Jahresbezug.
Rz. 44
Der prozessuale Wert nach § 9 ZPO dient der Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts sowie des Rechtsmittelstreitwertes, so dass für die Bemessung des Gegenstandswertes für außergerichtliche (siehe auch § 23 I 1 RVG für das gerichtliche Verfahren) Rentenansprüche hierauf nicht zurückgegriffen werden darf.