Rz. 38
Im Mandatsverhältnis entspricht der Gebührenstreitwert dem Auftragswert. Beauftragt der Mandant seinen Anwalt, einen Kapitalbetrag von 100.000 EUR im Regulierungsgespräch zu fordern, schuldet er die Gebühr nach einem Streitwert von 100.000 EUR unabhängig vom Ergebnis.[49]
Rz. 39
Der dem Schadenersatzbegehren zugrunde zu legende Gebührenstreitwert ist stets der Höhe nach beschränkt durch den Geschäftswert im Mandatsverhältnis.[50]
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