Rz. 42
Der für die Berechnung der im gerichtlichen Verfahren anzusetzenden Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert bemaß sich bis zum 1.8.2013 ausschließlich nach der Bewertungsvorschrift des § 42 GKG a.F. Es kam auf den 5-fachen Jahresbetrag des Bezugsrechtes an (§ 8 I 1 BRAGO, § 23 I 1 RVG, § 42 II GKG).[53]
Rz. 43
Der eigenständige Kostenstreitwert bei Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente (§ 42 I GKG a.F.) ist zum 1.8.2013[54] entfallen. Der Wert richtet sich seither nach § 9 ZPO (§ 48 I 1 GKG). Dadurch sinkt der für die Kosten maßgebliche Streitwert vom früheren 5-fachen auf den 3½-fachen Jahresbezug.
Rz. 44
Der prozessuale Wert nach § 9 ZPO dient der Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts sowie des Rechtsmittelstreitwertes,[55] so dass für die Bemessung des Gegenstandswertes für außergerichtliche (siehe auch § 23 I 1 RVG für das gerichtliche Verfahren) Rentenansprüche hierauf nicht zurückgegriffen werden darf.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen