Rz. 42

Der für die Berechnung der im gerichtlichen Verfahren anzusetzenden Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert bemaß sich bis zum 1.8.2013 ausschließlich nach der Bewertungsvorschrift des § 42 GKG a.F. Es kam auf den 5-fachen Jahresbetrag des Bezugsrechtes an (§ 8 I 1 BRAGO, § 23 I 1 RVG, § 42 II GKG).[53]

 

Rz. 43

Der eigenständige Kostenstreitwert bei Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente (§ 42 I GKG a.F.) ist zum 1.8.2013[54] entfallen. Der Wert richtet sich seither nach § 9 ZPO (§ 48 I 1 GKG). Dadurch sinkt der für die Kosten maßgebliche Streitwert vom früheren 5-fachen auf den 3½-fachen Jahresbezug.

 

Rz. 44

Der prozessuale Wert nach § 9 ZPO dient der Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts sowie des Rechtsmittelstreitwertes,[55] so dass für die Bemessung des Gegenstandswertes für außergerichtliche (siehe auch § 23 I 1 RVG für das gerichtliche Verfahren) Rentenansprüche hierauf nicht zurückgegriffen werden darf.

[53] OLG Düsseldorf v. 21.9.1976 – 15 U 204/72 – VersR 1977, 868.
[54] Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG v. 23.7.2013). Siehe zur Begründung BR-Drucks 517/12 v. 31.8.2012, S. 201, 372.
[55] Zöller-Herget, § 9 Rn 1. BGH v. 21.5.2003 – VIII ZB 10/03 – AnwBl 2003, 597 = NJOZ 2003, 3008 (Beschwerdestreitwert bei Mieterhöhungsklagen nach § 9 ZPO).

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