Rz. 56
Sind Teile des Anspruchs bereits vor Abschluss des Abfindungsvergleiches durch Abrechnung erledigt, bleiben sie bei der Ermittlung des Gegenstandswertes für die Vergleichsgebühr unberücksichtigt.[65]
Rz. 57
Hatte der Ersatzpflichtige z.B. vor einem Vergleichsgespräch, aufgrund dessen für Schmerzensgeld und Wertminderung weitere 4.000 EUR gezahlt werden, bereits einen Betrag (z.B. auf den unstreitigen Fahrzeugschaden) von 10.000 EUR abgerechnet oder erkennbar nicht in das Vergleichsgespräch einbezogen, ist schadenersatzrechtlich eine Geschäftsgebühr nach dem insgesamt gezahlten Betrag (14.000 EUR) sowie eine Einigungsgebühr/Vergleichsgebühr nach 4.000 EUR zu erstatten, da Gegenstand des Vergleiches nur ein Betrag von letztlich 4.000 EUR war.[66]
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