Rz. 19
Rechtsverfolgungskosten gegenüber eigenen Versicherern (z.B. Kaskoversicherung, private Unfallversicherung) können dem Geschädigten zu ersetzen sein, wenn er unfallbedingt davon abgehalten ist, seine Ansprüche anzumelden und anwaltliche Inanspruchnahme notwendig war.[29]
Rz. 20
Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind nicht zu ersetzen.[30]
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