Rz. 19

Rechtsverfolgungskosten gegenüber eigenen Versicherern (z.B. Kaskoversicherung, private Unfallversicherung) können dem Geschädigten zu ersetzen sein, wenn er unfallbedingt davon abgehalten ist, seine Ansprüche anzumelden und anwaltliche Inanspruchnahme notwendig war.[29]

 

Rz. 20

Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind nicht zu ersetzen.[30]

[29] BGH v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05 – AGS 2006, 256 = AnwBl 2006, 357 = BGHReport 2006, 654 = DAR 2006, 386 = MDR 2006, 929 = NJW 2006, 1065 = NJW-Spezial 2006, 160 = NZV 2006, 244 = r+s 2006, 305 = SP 2006, 259 = VerkMitt 2006, Nr. 12 = VersR 2006, 521 = VRS 110, 106 = zfs 2006, 929; BGH v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04 – BGHReport 2005, 785 = FamRZ 2005, 689 (nur Ls.) = MDR 2005, 751 = NJW 2005, 1112 = NZV 2005, 252 = r+s 2006, 243 = SP 2005, 250 = VersR 2005, 558 = VRS 108, 334.
[30] BGH v. 13.12.2011 – VI ZR 274/10 – MDR 2012, 342 = NJW 2012, 919 = NZV 2012, 169 = VersR 2012, 331 (Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren); BGH v. 9.3.2011 – VIII ZR 132/10 – MDR 2011, 512 = NJW 2011, 1222 = NZM 2011, 400; OLG Celle v. 12.1.2011 – 14 U 78/10 – AGS 2011, 152 = jurisPR-VerkR 3/2011 Anm. 3 (Anm. Revilla) = NJW-Spezial 2011, 75 = SP 2011, 265; OLG Karlsruhe v. 13.10.2011 – 1 U 105/11 – DAR 2012, 83 (nur Ls.) = NZV 2012, 139 (nur Ls.) = SP 2012, 33 (Selbst wenn man annimmt, dass dem Anwalt für die Deckungsanfrage überhaupt eine gesonderte Gebühr zusteht [offengelassen BGH NJW 2011, 1222] und es sich auch nicht um eine Vorbereitungshandlung i.S.v. § 19 I 2 Nr. 1 RVG handelt [OLG München JurBüro 1993, 163], unterhält der Geschädigte die Rechtsschutzversicherung, um sich gegen das Kostenrisiko abzusichern, das sich ergibt, wenn er in einem Rechtsstreit unbegründete Forderungen geltend macht oder sich als Beklagter erfolglos gegen vom Prozessgegner erhobene Ansprüche verteidigt. Die Absicherung gegen dieses Risiko ist jedoch vom konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Zur Absicherung gegen die eine Partei möglicherweise trotz Obsiegens treffende sekundäre Kostenlast bedarf es der Heranziehung der Rechtsschutzversicherung wegen der jederzeit möglichen direkten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners [§ 115 I 1 Nr. 1 VVG], bei dem ein Insolvenzrisiko faktisch nicht besteht, nicht); Möhlenkamp "Haftungsrechtliche Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer" VersR 2011, 190; Schmitt "Rechtsschutzversicherung: Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren für die Einholung der Deckungszusage als Rechtsverfolgungskosten im Lichte der Rechtsprechung des BGH" r+s 2011, 149; Tomson "Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bei der Schadenregulierung" VersR 2010, 1428 (Im Ergebnis wird die Frage der Erstattungsfähigkeit von Tomson insb. mit Blick darauf verneint, dass der Rechtsschutzversicherer nicht der Gegner seines Versicherungsnehmers sei. Der Versicherungsnehmer könne somit die Deckungszusage selbst beim Versicherer einholen, ohne dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit hierdurch ein Nachteil entstünde.).

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