Rz. 124
Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen. Von in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen war in der Terminologie der Rspr. des BAG bislang keine Rede. Sie soll nach der Gesetzesbegründung die anerkannten Fälle der sozialen Überbrückung erfassen, z.B. die befristete Beschäftigung bis zum Beginn einer bereits feststehenden anderen Beschäftigung, des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Studiums. Als weiterer Grund wird in der Gesetzesbegründung die Befristung für die Dauer einer befristeten Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis genannt, soweit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend gewiss ist, dass die eine Beschäftigung tragenden Erlaubnisse nicht verlängert werden. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fälle der personenbedingten Sachgründe näher dargestellt werden.
a) Soziale Überbrückung
Rz. 125
Als personenbedingte Sachgründe sind in der Vergangenheit Übergangsregelungen gewertet worden, bei denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf dessen persönliche Verhältnisse aus sozialen Erwägungen eine vorübergehende Beschäftigung ermöglicht hat. Ein solcher Fall ist angenommen worden bei einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Erwerb eines Versorgungsanspruches, nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Stellensuche als "soziale Auslauffrist", bei einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Erwerb einer fehlenden Qualifikation und einem beruflichen Übergang nach bestandener Facharztprüfung. Der Sachgrund der sozialen Überbrückung setzt dabei nicht voraus, dass es dem Arbeitnehmer gerade auf den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ankommt.
Rz. 126
Das BAG hat in der Vergangenheit das Vorliegen derartiger sozialer Gründe nach sehr strengen Maßstäben überprüft. Voraussetzung für die Gültigkeit einer solchen Befristung sei, dass gerade die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen des Betriebs im Vordergrund der Überlegungen des Arbeitgebers gestanden haben und für den Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend waren. Es darf ohne den sozialen Überbrückungszweck nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrags kommen. Hierfür sei der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer auf einer vorübergehend freien Beamtenstelle eingesetzt und er quasi als Vertretungskraft vorrangig im arbeitgeberseitigen Interesse beschäftigt wird.
b) Befristung auf eigenen Wunsch
Rz. 127
Das BAG geht in st. Rspr. davon aus, dass der Wunsch des Arbeitnehmers auf eine befristete Beschäftigung die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Das BAG fordert objektive Anhaltspunkte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, aus denen gefolgert werden kann, dass der Arbeitnehmer ein Interesse an einer befristeten Beschäftigung hat. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.
Rz. 128
Der Wunsch eines ausländischen Arbeitnehmers, nach einer bestimmten Zeit in seine Heimat zurückzukehren, rechtfertigt eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Er kann sich nach Ablauf der Befristung nicht darauf berufen, dass er in Wirklichkeit eine Rückkehr in seine Heimat nicht geplant hatte.
c) Arbeitserlaubnis und sonstige Einstellungs- und Beschäftigungsvoraussetzungen
Rz. 129
Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Ausländer ist sachlich gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer eine befristete Arbeitserlaubnis erteilt worden ist und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die hinreichend zuverlässige Prognose gestellt werden kann, dass es zu keiner Verlängerung der Arbeitserlaubnis kommen wird. Die Befristung mit einem ausländischen Arbeitnehmer kann zeitlich befristet, zweckbefristet oder auflösend bedingt für den F...