Rz. 153

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Da mit der Nr. 8 ausweislich der Gesetzesbegründung an die st. Rspr. des BAG angeknüpft werden soll, ist teilweise die Auffassung vertreten worden, die Regelung gelte nur, wenn gerichtlich über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten werde.[357] Dem Wortlaut ist eine derartig einschränkende Auslegung nicht zu entnehmen,[358] dementsprechend kann ein Vergleich i.S.v. Nr. 8 auch im Fall des Streits über rückständige Lohnansprüche oder den Neuabschluss eines Arbeitsvertrags geschlossen werden. Da in derartigen Fällen in der Praxis letztlich immer über die Höhe einer etwaigen Abfindung gestritten wird, hat dieser Streit eher akademische Bedeutung. Allerdings hat das BAG klargestellt, dass der Sachgrund des gerichtlichen Vergleiches neben der Mitwirkung des Gerichts beim Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraussetzt.[359]

Das Gericht muss zudem inhaltlich am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt haben.[360] Es genügt hierfür nicht, dass der Vergleich aufgrund übereinstimmender Entwürfe der Parteien (§ 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO) zustande gekommen ist, da das Gericht in diesem Fall lediglich das Zustandekommen des Vergleichs protokolliert.[361] Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG ist dagegen einschlägig, wenn die Parteien eines Rechtsstreits einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen, der eine Befristungsabrede beinhaltet und das Gericht durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs feststellt (§ 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2, S. 2 ZPO).

 

Rz. 154

Der außergerichtliche Vergleich fällt nicht unter Nr. 8. Außergerichtliche Vergleiche bedürfen deshalb eines Sachgrundes nach Nr. 1–7, wenn sie den Streit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses durch eine erneute Befristung beenden wollen.[362] Denkbar ist insbesondere, dass die erneute Befristung im Interesse des Arbeitnehmers liegt (ausdrücklicher Wunsch gemäß Nr. 6) und damit dieser Sachgrund die Befristung rechtfertigt.[363]

 

Rz. 155

Ein für die anwaltliche Praxis wichtiger Anwendungsfall ist die vom Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des laufenden Kündigungsrechtsstreits angebotene vorläufige Weiterbeschäftigung (vgl. Rdn 36, 132 f.). In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt unter der entsprechenden Rechtsbedingung der rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden. Insofern bedarf es im Fall eines auflösend bedingten Arbeitsvertrags gem. § 21 TzBfG i.V.m. § 14 Abs. 1 TzBfG eines Sachgrundes.[364] Ein entsprechender Vergleich könnte in der Güte- oder Kammerverhandlung des Kündigungsschutzverfahrens protokolliert werden (zur Formulierung vgl. Rdn 132).[365] Es kann ein solcher gerichtlicher Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen oder dem Gericht schriftlich einen gleichlautenden Vergleichsvorschlag unterbreiten, und das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss feststellt.

[357] Vgl. nur Dörner, Rn 258.
[358] So auch ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 75.
[361] BAG v. 14.1.2015, NZA 2015, 39; a.A. LAG Sachsen-Anhalt v. 26.2.2015, 3 Sa 318/13, juris, Revision eingelegt unter dem Az. 7 AZR 369/15.
[362] KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn 345 f.
[363] Hromadka, BB 2001, 621, 625; Kliemt, NZA 2001, 298.
[364] LAG Hamm v. 16.1.2003, LAG Report 2003, 167, 168 f.
[365] Vgl. ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 76.

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