Rz. 172
Der Betriebsrat ist vor der Einstellung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers gem. § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG ist auch die Verlängerung des befristeten Vertrags nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG und eine unbefristete Fortsetzung des bisher befristeten Arbeitsverhältnisses oder eine Fortführung über eine vorgesehene Altersgrenze hinaus. Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über eine auf das Arbeitsverhältnis anwendbare tarifliche Altersgrenze hinaus bedarf auch dann nach § 99 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats, wenn sie auf einer Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 S. 3 SGB VI beruht. Auch der Fall des Arbeitnehmers, der nach Antritt der Elternzeit mit dem bisherigen Arbeitgeber die Aufnahme einer aushilfsweise befristeten Teilzeitbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz vereinbart, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates. Kein erneutes Mitbestimmungsverfahren ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, den nach Bewährung in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer unbefristet weiterzubeschäftigen und der Betriebsrat über diese Absicht bei der Einstellung auch unterrichtet worden ist.
Rz. 173
Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich auf die Mitteilung des Vorliegens und der Dauer einer Befristung. Der Normzweck des § 99 Abs. 1 BetrVG verlangt jedoch keine Information des Betriebsrats darüber, ob die Befristung mit oder ohne sachlichen Grund erfolgen und auf welchen Sachgrund die Befristung gegebenenfalls gestützt werden soll. Mit dem Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG soll der Betriebsrat bei der Einstellung die kollektiven Interessen des Betriebes wahren, insbesondere verhindern können, dass infolge der Einstellung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) oder in Aussicht genommene Bewerber den Betriebsfrieden stören (§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Hierfür ist die Mitteilung des Vorliegens oder des Inhalts eines Sachgrunds nicht erforderlich.
Rz. 174
Eine Einstellung unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts ist wirksam. Allerdings darf der Arbeitgeber den betriebsverfassungswidrig eingestellten Arbeitnehmer nicht beschäftigen, solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt, bleibt aber zur Lohnzahlung verpflichtet. Nach § 101 S. 1 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber die ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführte personelle Maßnahme wieder aufhebt. Für den Fall der Einstellung kann der Betriebsrat deshalb verlangen, dass der betreffende Arbeitnehmer im Betrieb nicht beschäftigt wird.
Rz. 175
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Einstellung lediglich aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen verweigern. Zu diesen Gründen gehört nach ganz h.M. nicht das Fehlen eines sachlichen Grundes oder das Fehlen der Voraussetzungen einer erleichterten Befristung, denn dem Betriebsrat steht keine Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrags zu. Nicht die Einstellung, sondern die vorgesehene Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstößt gegen das Gesetz. Ausnahmen können sich aus einer tariflichen Regelung ergeben, die eine befristete Beschäftigung verbietet oder einschränkt, und dadurch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats über § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hinaus im kollektiven Sinne verstärken soll.