Rz. 89

Nach § 55 RVG kann die Landeskasse den beigeordneten Anwalt auffordern, seine Kosten anzumelden.

 

Rz. 90

Vorgesehen hierfür ist eine Frist von einem Monat, die nicht verlängerbar ist.

 

Rz. 91

Unterbleibt die Anmeldung, dann verliert der Anwalt nicht nur seinen weiter gehenden Vergütungsanspruch, sondern auch seinen Anspruch auf die sog. Grundvergütung "also auf die VKH-Vergütung".[77]

 

Rz. 92

Soweit die Vergütung noch nicht aus der Landeskasse gezahlt ist, braucht die Landeskasse nicht zu zahlen.

 

Rz. 93

Soweit bereits gezahlt worden ist, könnte die Landeskasse zurückfordern, was in der Praxis allerdings regelmäßig übersehen wird.

 

Rz. 94

Die Verpflichtung zur Anmeldung der Kosten besteht auch dann, wenn der Anwalt bereits in einem früheren VKH-Festsetzungsantrag seine Wahlanwaltsvergütung angegeben hat. Nach Aufforderung ist eine aktuelle Erklärung abzugeben. Das beruht darauf, dass in der Zwischenzeit Veränderungen eingetreten sein können, etwa eine Kostenerstattung durch die Gegenseite, wodurch sich die weiteren Kosten des Anwalts reduzieren.

 

Rz. 95

Ausreichend ist allerdings, auf eine frühere Erklärung Bezug zu nehmen und klarzustellen, dass die Erklärung aktuell ist.

 

Beispiel 49: Aufforderung zur Anmeldung der Wahlanwaltsgebühren

Das Gericht fordert den Anwalt auf, seine weitere Vergütung anzumelden. Der Anwalt reagiert nicht binnen Monatsfrist.

Mit Ablauf der Monatsfrist hat der Anwalt seine gesamten Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse verloren.

 

Rz. 96

Zu beachten ist, dass nur dann eine ordnungsgemäße Aufforderung der Landeskasse vorliegt, wenn das Gericht bereits eine Ratenzahlung oder eine Einmalzahlung nach § 120 ZPO angeordnet hat.[78] Solange ratenfreie VKH bewilligt ist, ist eine Aufforderung des Gerichts gegenstandslos und kann die Frist des § 55 Abs. 6 RVG nicht auslösen.

[77] OLG Zweibrücken AGS 2013, 530 = Rpfleger 2013, 625 = RVGreport 2013, 470 = FamRZ 2014, 1880.
[78] LAG Düsseldorf AGS 2017, 292 = RVGreport 2017, 100.

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