Rz. 16

Liegt eine grundsätzlich mit der Berufung angreifbare Entscheidung vor (näher Rdn 4 ff.) und wurde die Berufung nicht vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen (näher Rdn 39 ff.), bedarf es einer Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den Betrag von 600 EUR übersteigt.

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