Rz. 421

Die Anschlussberufung muss gem. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet werden (vgl. zur Begründung § 524 Abs. 3 S. 1 ZPO). Die Verlängerung der Erwiderungsfrist nach § 224 Abs. 2 ZPO führt automatisch zur Verlängerung der Einlegungsfrist für die Anschlussberufung.[610] Ist dem Berufungsbeklagten keine (wirksame[611]) Erwiderungsfrist gesetzt worden, kann er die Anschlussberufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einlegen.[612]

 

Rz. 422

Die Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt allerdings nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand hat (§ 524 Abs. 2 S. 3 ZPO). In diesem Fall ist die Anschließung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zulässig. Bei dieser Anschließungsmöglichkeit bleibt es auch dann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Anschlussberufung zugrunde liegen, seit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht geändert haben.[613]

[610] Zöller/Heßler, § 524 ZPO Rn 10.

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